OGH 9Os106/78

OGH9Os106/7819.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter und des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. November 1977, GZ 7 Vr 152/76-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sterneder und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zum Teil auch aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 290 Abs. 1 StPO, in den Schuldsprüchen zu Punkt 2.) wegen Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs. 1 StGB, zu Punkt

3.) a) und b) wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB und zu Punkt 4.) wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Walter A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe A/ sich im Herbst 1974 in Wels mit dem Vorsatz, sich eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen, nämlich der Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a KFG, zu ermöglichen, ein Mittel, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt war, nämlich die Begutachtungsplaketten C 120 292 bis C 120 296 und C 120

337 bis C 120 341 durch Alois B von dem abgesondert verfolgten Rudolf C, einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., verschafft, indem er Alois B ersuchte, 'ihm von dem abgesondert verfolgten (Beamten) Rudolf C Begutachtungsplaketten ohne Nachweis einer überprüfung der Kraftfahrzeuge auszustellen'; B/ am 20. Dezember 1974 in Ried i.I. vor dem Kreisgericht Ried i.I. in der Strafsache gegen Rudolf C zu Vr 759/74 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Aussage a) 'Im Sommer dieses Jahres habe ich B ersucht, den Wagen überprüfen zu lassen. B erklärte sich damit einverstanden fuhr mit dem Wagen weg und ist am nächsten Tag wiedergekommen. Wohin B mit dem Wagen gefahren ist, bzw. ob er ihn überhaupt überprüfen hat lassen, weiß ich nicht. Glaublich einige Tage nach der überprüfung des Wagens hat B ein Pickerl für das Auto des Jugoslawen und in einem Kuvert unaufgefordert noch einige andere Pickerl gebracht.

b) Ich habe mit B vor diesem Zeitpunkt nie darüber gesprochen, mir KFZ-überprüfungsplaketten zu beschaffen. Er hat mir diese Plaketten unaufgefordert überbracht' falsch ausgesagt;

C/ Anfang November 1974 in Wels dadurch, daß er die Begutachtungsplakette C 120 293 mit 12/1976 lochte und am PKW des Haljit D mit dem pol. Kennzeichen O 19.834

anbrachte, (an einer Sache) ein öffentliches Beglaubigungszeichen mit dem Vorsatz verfälscht, daß (die Sache) im Rechtsverkehr gebraucht werde und hiedurch die Vergehen zu A/ der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs. 1 StGB, zu B/ der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB und zu C/ der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des erstgerichtlichen Urteils weiterhin zur Last fallende Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB wird Walter A nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens wird aus dem Ersturteil übernommen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1944 geborene Karosseriespenglermeister Walter A 1.) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB, 2.) des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs. 1 StGB, 3.) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB und 4.) des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, zu 1.): im Herbst 1974 in Wels dadurch, daß er Alois B ersuchte, ihm von den abgesondert verfolgten (und deshalb bereits rechtskräftig abgeurteilten) Rudolf C Begutachtungsplaketten (nach § 57 a KFG) ohne Nachweis einer überprüfung der Kraftfahrzeuge zu besorgen, den Letztgenannten dazu bestimmt zu haben, als Beamter der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zugelassener Kraftfahrzeuge zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu mißbrauchen, daß er entgegen der Bestimmungen des § 57 a Abs. 6 KFG sechs Begutachtungsplaketten formlos an Alois B übergab;

zu 2.): mit dem Vorsatz, sich eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen zu ermöglichen, sich ein Mittel, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt war, nämlich 6 (nicht näher gekennzeichnete) Begutachtungsplaketten nach § 57 a KFG durch die zu Punkt 1.) angeführte Tathandlung verschafft zu haben;

zu 3.): am 20. Dezember 1974 in Ried i.I. vor dem Kreisgericht Ried i. I. in der Strafsache gegen Rudolf C, AZ Vr 759/74, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Aussage a) 'Im Sommer dieses Jahres habe ich B ersucht, den Wagen überprüfen zu lassen. B erklärte sich damit einverstanden, fuhr mit dem Wagen weg und ist am nächsten Tag wiedergekommen. Wohin B mit dem Wagen gefahren ist, bzw. ob er ihn überhaupt überprüfen hat lassen, weiß ich nicht. Glaublich einige Tage nach der überprüfung des Wagens hat

B ein Pickerl für das Auto des Jugoslawen und in einem Kuvert unaufgefordert noch einige andere Pickerl gebracht.

b) Ich habe mit B vor diesem Zeitpunkt nie darüber gesprochen, mir Kraftfahrzeug-überprüfungsplaketten zu beschaffen. Er hat mir diese Plaketten unaufgefordert überbracht', falsch ausgesagt zu haben; und zu 4.): Anfang November 1974 in Wels dadurch, daß er die Begutachtungsplakette C 120 293 mit 12/1976 lochte und am PKW des Haljit D mit dem pol. Kennzeichen O 19.834 anbrachte, (an einer Sache) ein öffentliches Beglaubigungszeichen mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, daß (die Sache) im Rechtsverkehr gebraucht werde.

Von dem weiteren Anklagevorwurf, am 20. Dezember 1974 in der zu Punkt 3.) bezeichneten Strafsache gegen Rudolf C, AZ Vr 759/74 des Kreisgerichtes Ried i.I., als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache auch noch in anderen Punkten falsch ausgesagt zu haben, wurde Walter Wurnig gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu den Urteilsfakten 1.), 2.) und 4.) ersuchte der Angeklagte Walter A, ein Karosseriespenglermeister, der seit dem Jahr 1968 in Wels eine Werkstätte führt, im Herbst 1974 den ihm bekannten Alois B, von dessen Bekanntschaft mit dem Leiter der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Rudolf C, er wußte, ihm von diesem Beamten Begutachtungsplaketten (im Sinne des § 57 a KFG), die er für Kunden seiner Karosseriewerkstätte benötigte, ohne vorherige überprüfung oder Begutachtung der Fahrzeuge bzw. ohne Nachweis der Entbehrlichkeit einer erstmaligen oder weiteren wiederkehrenden Begutachtung im Sinne des § 57 a KFG zu besorgen, wobei ihm bewußt war, daß Rudolf C als Beamter seine Befugnis zur Ausfolgung von Begutachtungsplaketten nach den Bestimmungen des KFG (§ 57 a) wissentlich mißbrauchen werde. Er erhielt auf diese Weise von Rudolf C über seinen Mittelsmann Alois B zumindest 6 ungelochte Begutachtungsplaketten, von denen er eine (mit der Nummer C 120 293) mit dem Stanzenzug 12/1976 versah und sie am PKW mit dem pol. Kennzeichen O 19.834 seines Kunden Haljit D anbrachte, ohne daß dieses Fahrzeug vorher einer Begutachtung hinsichtlich seiner Verkehrs- und Betriebssicherheit zugeführt worden wäre. In subjektiver Hinsicht ging das Erstgericht von der Annahme aus, daß sich der Angeklagte A des wissentlichen Mißbrauchs der Befugnis durch den Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Rudolf C bei der unter Verletzung der Bestimmungen des § 57 a KFG erfolgten Ausgabe dieser Begutachtungsplaketten gewiß war, und daß der Umstand, daß der Staat hiebei in seinem sich aus der vorgenannten Gesetzesstelle ergebenden Recht auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen Schaden leiden sollte, zumindest von seinem bedingten Vorsatz erfaßt war. Denn nach dem vom Erstgericht festgestellten Tatplan des Angeklagten sollten sämtliche solcherart von ihm beschafften Begutachtungsplaketten ohne vorausgegangene Begutachtung im Sinne des § 57 a KFG, somit unter Vortäuschung einer solchen, an Fahrzeugen seines Kundenkreises angebracht werden, wobei der Angeklagte in einem Fall sein Vorhaben auch tatsächlich ausführte.

Rudolf C wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. am 11. Juni 1976, GZ 6 Vr 759/74-80, unter anderem auch wegen dieses Faktums rechtskräftig des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Der Angeklagte Walter A bekämpft das angefochtene Urteil mit einer

auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9

lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise berechtigt ist. Die Feststellung einer Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum 1.) (wegen § 12, 302 Abs. 1 StGB) stützt das Erstgericht ausdrücklich auf die für unbedenklich und glaubwürdig erachteten, diese Urteilsannahme jedenfalls deckenden Angaben des Zeugen Alois B (vgl. S. 279, 280, 285 sowie 299, 300 d. A), sodaß entgegen dem Beschwerdevorbringen, mit dem in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine denkunmögliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes behauptet wird, insoweit von einem Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bewirkenden Begründungsmangel, mit dem das angefochtene Urteil nach Auffassung des Beschwerdeführers behaftet sein soll, keine Rede sein kann. Die Mängelrüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 1.) richtet, als nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Hingegen ist die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte, gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) (wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB) gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit dem er Aussagenotstand im Sinne des § 290 StGB geltend macht, berechtigt:

Das Erstgericht stellte zu diesem Urteilsfaktum ausdrücklich fest (vgl. S. 299 d. A), daß der Angeklagte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge am 20.12.1974 durch den Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. in dem dort gegen Rudolf C unter anderem wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB anhängigen Strafverfahren, AZ Vr 759/74, in den unter Punkt 3.) des Urteilssatzes näher bezeichneten Punkten deshalb (objektiv) unrichtig ausgesagt habe, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, und daß ihm vor dieser Zeugenaussage die Bestimmung des § 153

StPO (über die Möglichkeit der Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Zeugenaussage oder zur Beantwortung einzelner Fragen) nicht vorgehalten wurde (vgl. S. 167 d. A).

Diese Urteilsfeststellungen decken aber die für die Annahme eines Aussagenotstands nach dem Abs. 1 des § 290

StGB erforderlichen Voraussetzungen, denenzufolge derjenige, der eine falsche Beweisaussage unter anderem deshalb ablegt, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, dann nicht zu bestrafen ist, wenn er - wie vorliegend der Angeklagte auf Grund der Bestimmung des § 153 StPO - von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses hätte befreit werden können und nicht wußte (§ 290 Abs. 1 Z 1 StGB), daß dies der Fall war. Der Gegenstand der damals von Walter A abgelegten Zeugenaussage, vor allem jene Aussagepunkte, die ihm nunmehr im Urteilsfaktum 3.) als Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB zur Last liegen, standen mit jenem Sachverhalt, der nunmehr dem Schuldspruch des Beschwerdeführers in den Urteilsfakten 1.), 2.) und 4.) zugrundeliegt, in einem derart engen und untrennbaren Zusammenhang, daß, wie auch das Ersturteil zutreffend erkannte, bei wahrheitsgemäßer Aussage für den damals als Zeugen vernommenen Angeklagten A die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in hohem Maße gegeben war, die er durch eine falsche Aussage abzuwenden trachtete, ohne vorher über die ihm gemäß § 153 StPO zustehende Möglichkeit, die Aussage (vor allem in jenen, seinen Schuldspruch zu Punkt 3.) betreffenden Punkten) zu verweigern, belehrt worden zu sein. Seine damalige falsche Beweisaussage vor Gericht erfolgte demnach - wie das Schöffengericht mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die bezüglichen Rechtskenntnisse besessen hätte und im Hinblick auf dessen mangelnde Belehrung ersichtlich angenommen hat - in Unkenntnis des vorerwähnten Zeugnisbefreiungsgrundes, der ihm bei Ablegung dieser Zeugenaussage zustatten gekommen wäre. Da aber auch nicht gesagt werden kann, daß dem Beschwerdeführer nach den damaligen Umständen, unter denen er diese falsche Beweisaussage vor Gericht ablegte, eine wahrheitsgemäße Aussage zuzumuten war, zumal er dadurch weder Rudolf C noch Alois B zu entlasten imstande gewesen wäre, steht auch die Bestimmung des § 290 Abs. 3 StGB mit dem darin enthaltenen Erfordernis einer - im vorliegenden Fall aber von vorneherein nicht aktuellen - Interessenabwägung der Annahme eines (entschuldigenden) Aussagenotstands auf Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegen, bestand doch bei einem Vergleich mit dem ihm drohenden Nachteil, den er durch seine falsche Aussage abwenden wollte, keinerlei Anlaß zur Befürchtung, daß dadurch andere Personen von einem unverhältnismäßig schwerer wiegenden Nachteil betroffen werden könnten.

Angesichts des - auch nach den Urteilsfeststellungen - dem Angeklagten zukommenden Aussagenotstands erfolgte sohin dessen Schuldspruch im Urteilsfaktum 3.) wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht durch das Erstgericht rechtsirrig, sodaß sich insoweit schon die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als begründet erweist. Es erübrigt sich demnach ein weiteres Eingehen auf das übrige, im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Punkt des erstgerichtlichen Schuldspruchs gerichtete, Beschwerdevorbringen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war aber darüber hinaus von Amts wegen wahrzunehmen, daß das erstgerichtliche Urteil in seinem Schuldspruch zu Punkt 2.) (wegen Vergehens nach § 227 Abs. 1 StGB) und zu Punkt 4.) (wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Angeklagten mit dem vom Beschwerdeführer in dieser Richtung nicht geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist:

1.) Beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 227 Abs. 1 StGB, bei dem - dessen Wesen als Vorbereitungsdelikt entsprechend - die Strafbarkeit schon in dem (frühen) Stadium der Vorbereitung von Verfälschungshandlungen einsetzt, übersah das Erstgericht, daß zu der noch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Strafgesetzes fallenden Tatzeit (Herbst 1974) nach dem damals geltenden Strafrecht das diesem Schuldspruch zugrundeliegende Tatverhalten des Angeklagten mangels eines dem Vorbereitungsdelikt nach § 227 Abs. 1 StGB entsprechenden Deliktstypus gar nicht mit Strafe bedroht war.

Denn zufolge der zuletzt einhelligen Judikatur zum Versuchsbegriff nach § 8 StG (vgl. hiezu die bei Leukauf-Steininger, 143, zitierten Entscheidungen) war - ähnlich wie in der nunmehr durch die Bestimmung des § 15 StGB über die Strafbarkeit des Versuchs geschaffenen Rechtslage - entweder ein direktes tatbildmäßiges Verhalten, sohin eine Ausführungshandlung selbst oder sonst nur jener 'ausführungsnahe' Verhaltensakt als Versuch strafbar, der nach dem Willen (Plan) des Täters ohne Zwischenstadium (in unmittelbarer Folge) in eine Ausführungshandlung übergehen sollte, weil eben nur unter diesen Voraussetzungen eine zur wirklichen Ausübung (des Verbrechens) führende Handlung im Sinne des § 8 StG vorlag, die unmittelbar zur tatsächlichen Ausführung des verbrecherischen Entschlusses gehörte. Danach war für die Annahme eines strafbaren Versuchs gleichfalls schon eine (räumliche und zeitliche) Ausführungsnähe des Tatverhaltens erforderlich, die aber - so wie im vorliegenden Fall - fehlte, wenn sich der Täter zunächst bloß die Mittel (hier Blankoformulare) zu einer erst in unbestimmter Zukunft vorzunehmenden und im übrigen auch in Ansehung der in Betracht kommenden Fahrzeuge noch gar nicht näher konkretisierten Fälschung von Begutachtungsplaketten verschafft. Da sich somit das dem Angeklagten im Urteilsfaktum 2.) angelastete Tatverhalten zumindest hinsichtlich der fünf von ihm in der Folge gar nicht verwendeten Begutachtungsplaketten nach der zur Tatzeit (Herbst 1974) bestehenden Rechtslage als straflose Vorbereitungshandlung darstellt und demnach zur Tatzeit gar nicht mit Strafe bedroht war, erweist sich sein Schuldspruch nach der erst am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen Strafbestimmung des § 227 Abs. 1 StGB zufolge des im § 1 Abs. 1

StGB verankerten Verbots der Rückwirkung von Strafgesetzen als verfehlt.

Dieser nach dem Vorgesagten dem Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt 2.) des Urteilssatzes unterlaufene, insoweit Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkende, vom Beschwerdeführer aber nicht relevierte Rechtsirrtum war sohin aus Anlaß seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Es erübrigt sich demnach ein Eingehen auf den gegen dieses Urteilsfaktum im Rahmen der Rechtsrüge des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerdeeinwand, mit dem er an sich zu Recht aufzeigt, daß in Ansehung der in der Folge von ihm an dem PKW des Haljit D angebrachten Begutachtungsplakette C 120

293, die den Gegenstand seines (weiteren) Schuldspruches wegen Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB bildet (Urteilsfaktum 4.), ein gleichzeitiger Schuldspruch (auch) wegen des Vorbereitungsdelikts nach § 227 Abs. 1 StGB schon nach den allgemeinen Grundsätzen der Konsumtion (Verdrängung) nicht in Betracht kommt, denenzufolge die selbständige Strafbarkeit einer Vorbereitungshandlung nicht in Betracht kommt, wenn entweder der Täter den Versuch des betreffenden Delikts unternommen oder - wie vorliegend - dieses Delikt (hinsichtlich der vorerwähnten Begutachtungsplakette) sogar vollendet hat.

2.) Aber auch der Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) (wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB) hält einer rechtlichen überprüfung nicht stand:

Auszugehen ist davon, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegende, nach entsprechender Lochung durch den Angeklagten am Fahrzeug des Haljit D angebrachte Begutachtungsplakette C 120 293 zu jenen sechs Begutachtungsplaketten gehörte, die sich der Angeklagte von dem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Rudolf C, rechtswidrig verschafft hatte, und die demnach bereits den Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum 1.) bilden, wobei der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von vorneherein von dem einheitlichen Vorsatz geleitet war, diese solcherart erworbenen Begutachtungsplaketten unter Verletzung des sich aus den Bestimmungen des § 57 a KFG ergebenden (konkreten) Rechts des Staates auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu verwenden. Zutreffend verweist daher schon das Erstgericht bei dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 12, 302 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum 1.)) darauf, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz bei dem (auch) vom Angeklagten als Beteiligten zu verantwortenden Delikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt auf die Schädigung des Staates an dem vorerwähnten Recht gerichtet war. Aber auch durch das dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) wegen Vergehens nach § 225 Abs. 1 StGB zugrundeliegende Tatverhalten könnte nur dasselbe konkrete Recht des Staates (und sonst kein weiteres darüber hinausgehendes Rechtsgut) beeinträchtigt worden sein, denn durch die (rechtswidrige) Anbringung der von ihm entsprechend gelochten Begutachtungsplakette am PKW des Haljit D hat der Angeklagte nur vorgetäuscht, daß dieses Fahrzeug der im § 57 a KFG vorgesehenen wiederkehrenden Begutachtung zugeführt wurde und entsprechend dem Zweck dieser Begutachtung den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht (vgl. § 57 a Abs. 1 und 5 KFG). So gesehen handelte es sich bei dem (auch) dem § 225 Abs. 1 StGB unterstellten Tatverhalten des Angeklagten (Urteilsfaktum 4.) jedenfalls - wobei dahingestellt sei, ob darin überhaupt die 'Verfälschung' eines öffentlichen Beglaubigungszeichens zu erblicken ist -

um eine sogenannte 'vorbestrafte Nachtat' (nach Art einer straflosen Verwertungshandlung), weil hiedurch kein neues Rechtsgut verletzt wurde und demnach diese Nachtat über die durch die Vortat (Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB) bewirkte Rechtsgutverletzung nicht hinausgeht. Eine wertende Betrachtung zeigt somit, daß durch die Bestrafung der Vortat der Unrechtsgehalt der Nachtat - falls überhaupt gegeben - voll mitumfaßt ist (vgl. Leukauf-Steininger zu § 28 StGB, S. 221). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, daß generell das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Richtigkeit von Beglaubigungszeichen (oder von Urkunden) als weiteres besonders geschütztes und daher durch das unter Punkt 4.) des Urteilssatzes beschriebene Tatverhalten des Angeklagten berührtes Rechtsgut hier nach Lage des Falles deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich letztlich dieses Vertrauen gleichfalls nur auf den aus den Bestimmungen des § 57 a KFG hervorleuchtenden Schutzzweck, zu dem Begutachtungsplaketten an Fahrzeugen angebracht werden (und aus dem sich das bereits erwähnte, vom Angeklagten verletzte konkrete Recht des Staates ableitet) erstrecken kann, demnach der durch das gesamte Tatverhalten des Angeklagten beeinträchtigte Schutzzweck stets derselbe bleibt, und überdies das vorerwähnte, speziell aus der Vorschrift des § 57 a KFG abgeleitete konkrete Recht des Staates das sich bloß nach allgemeinen Kriterien manifestierende Rechtsgut der Allgemeinheit (bestehend in einem Vertrauensschutz in Ansehung von Beglaubigungszeichen) verdrängt. Es ist sohin dem Erstgericht auch bei dem Schuldspruch des Angeklagten im Urteilsfaktum 4.) ein Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bewirkender Rechtsirrtum unterlaufen, sodaß auch insoweit aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden war. Es erübrigt sich demnach auch hier sowohl ein weiteres Eingehen auf das im Rahmen der Mängelrüge gegen diesen Schuldspruch gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten als auch ein nach der Tatzeit (November 1974) bei diesem Urteilsfaktum an sich gleichfalls gebotener, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebener Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB, desgleichen aber auch eine nähere Prüfung einer allfälligen Verjährung (§ 531, 532 StGB) dieses Faktums (im Falle einer sich nach einem Günstigkeitsvergleich ergebenden Beurteilung als übertretung des Betruges nach § 461/197 StG).

Bei der infolge des Teilfreispruches erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten im Zusammenhang damit, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, die Verleitung durch Alois B und den Umstand, daß der Angeklagte die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten hat.

Da mithin die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und angesichts der Tatsache, daß es sich beim Angeklagten nach der Aktenlage um einen sozial voll integrierten Menschen handelt, begründete Aussicht besteht, er werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, wurde von der ao. Strafmilderung des § 41 Abs. 1 Z 5 StGB Gebrauch gemacht und eine dreimonatige - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung als angemessen erachtet. Die Umwandlung dieser Strafe in eine Geldstrafe nach § 37 Abs. 1 StGB kam mit Rücksicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit des vom Angeklagten verletzten Rechtsgutes aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstelle.

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