OGH 9Os100/86

OGH9Os100/862.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dipl.Kfm. Gerhard W*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 11. Dezember 1985, GZ 9 Vr 632/83-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 43-jährige Dipl.Ing. Dkfm. Gerhard W*** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.August 1982 in Oberpullendorf mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Masseverwalter in der Konkurssache Michael S***, Zimmereibetrieb, AZ S 9/82 des Landesgerichtes Eisenstadt, Rechtsanwalt Dr. Johann K***, durch die in seinem Schreiben vom 20. August 1982 an den Genannten aufgestellte wahrheitswidrige Behauptung, er habe für geleistete Zimmermannsarbeiten der Firma S*** am 17.Oktober 1981 110.000 S und am 7.November 1981 98.000 S bezahlt, während er tatsächlich jeweils nur 10.000 S bzw. 8.000 S bezahlt hatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung in der Höhe von 190.000 S zugunsten der Konkursmasse zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, indem er zur Täuschung zwei von Paul S*** unterfertigte Empfangsbestätigungen vom 17.Oktober 1981 und vom 7.November 1981, die er durch nachträgliche Abänderung des tatsächlich bezahlten Betrages von 10.000 S auf 110.000 S und von 8.000 S auf 98.000 S ergänzt hatte, sohin verfälschte Urkunden benützte, wobei der durch die Tat beabsichtigte Schaden 100.000 S übersteigt und 190.000 S beträgt.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (S 220) gestellten Antrages, dem Sachverständigen Dr. D*** aufzutragen, "jedes einzelne Wort der Beilage S 139 seines Gutachtens in einer zumindest fünffachen Vergrößerung zum Beweis dafür vorzulegen, daß die "Perlenkette" einerseits bei der vom Sachverständigen bezeichneten Erstschrift nicht laufend auftrete, daß aber umgekehrt bei der Ziffer "neun" ebenfalls Auslassungen und im Bogen auch "Briefmarkenzahnung" auftrete", nicht geschmälert.

Denn einerseits wird in dem vom Sachverständigen Dr. D*** erhobenen (und durch die ausschnittsweisen Vergrößerungen auf den Seiten 139 ff gestützten) Befund gar nicht behauptet, daß die "Perlenkette" in der Erstschrift "laufend" auftrete, sondern lediglich darauf hingewiesen (vgl. S 135 und 215 ff), daß in der sogenannten Erstschrift infolge unterbrochener Pastenabgabe "immer wieder" bzw. "gelegentlich" Farbunterbrechungen auftreten, die den Eindruck einer Perlenkette hinterlassen und daß dies bei der Erstschrift signifikant häufiger sei, als bei der "Zweitschrift" (vgl. S 215 ff). Zum anderen wäre der Beschwerdeführer, um seinem diesbezüglichen Antrag den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen, angesichts der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen in Ansehung der Ziffer "9" (vgl. S 135 unten und 216) gehalten gewesen, anzuführen, weshalb seiner Meinung nach die Durchführung des von ihm beantragten Beweises auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 90). Da er dies unterließ, verfiel sein Begehren zu Recht der Ablehnung. (Die in der Beschwerde nachgetragene Begründung des Antrags muß außer Betracht bleiben, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Anführungen maßgeblich sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des Ablehnungsbeschlusses vorgelegen sind; Mayerhofer-Rieder aaO Nr. 40 f.)

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge erweist sich demnach als unbegründet; die Mängelrüge (Z 5) hingegen entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie keinen formalen Begründungsmangel aufzeigt sondern sich in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiskraft der einzelnen Indizien, die einen durchaus denkrichtigen Schluß auf die tatrichterlichen Konklusionen zuläßt, erschöpft. Im einzelnen ist hervorzuheben, daß es - der Beschwerde zuwider - bei Würdigung der Aussage eines vom Gericht persönlich vernommenen Zeugen durchaus genügt, global auf dessen glaubwürdigen Eindruck zu verweisen, weil dieser sich (infolge seiner komplexen Natur) in Worten nicht wiedergeben läßt (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Abs. 1 Z 5 Nr. 6) und daß das Erstgericht angesichts der Notorietät der Tatsache, daß auch vermögende Personen mitunter Vermögensdelikte begehen, nicht gehalten war, darauf näher einzugehen, warum der Angeklagte "versucht haben sollte, ausgerechnet die Firma S*** zu betrügen zumal er über ein außerordentlich gutes Einkommen verfügte". Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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