OGH 9ObS9/92 (RS0077432)

OGH9ObS9/9216.9.1992

Rechtssatz

§ 3 Abs 3 IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hintanzuhalten.

Normen

IESG §3 Abs3

9 ObS 9/92OGH16.09.1992

Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23

9 ObS 17/93OGH18.04.1993

Vgl auch

9 ObS 27/93OGH22.12.1993
8 ObS 23/03wOGH26.08.2004

Vgl; Beisatz: Außerhalb der Schranken des § 3 Abs 3 IESG liegende, sich aus den Besonderheiten des Arbeitsmarktes ergebende Erschwernisse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden, weil anderenfalls das Wesen der Invsolvenzentgeltsicherung als bloße Risikobegrenzung unterlaufen würde. (T1)

8 ObS 12/10pOGH26.04.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_003

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