OGH 9ObS8/90

OGH9ObS8/9013.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Franz E*** als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K***, Tapezierer, Weibern, Dirisamerstraße 11, vertreten durch Dr. Helga Kempinger, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, diese vertreten durch Dr. Peter Keul, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** R***/I., Ried im Innkreis, Peter Rosegger Straße 27, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien wegen 33.180 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Februar 1990, Gz 12 Rs 11/90-13, womit das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 1989, GZ 5 Cgs 37/89-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern:

Gemäß § 7 Abs. 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl. auch §§ 38, 69 Abs. 1 lit. c AVG). Weiters hat das Arbeitsamt, soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der zitierten Bestimmung, sondern auch aus § 60 Abs. 2 KO idF des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist (vgl. DRdA 1989, 214 = RdW 1989, 310; ZAS 1989, 205 ua). Hingegen ist zu Forderungen, die - wie die gegenständliche Masseforderung (§ 46 Abs. 1 Z 3 KO) - nicht gemäß § 102 Abs. 1 KO beim Konkursgericht anzumelden sind, kein entsprechendes Feststellungsverfahren vorgesehen; eine Bindung des Arbeitsamtes an die vom Masseverwalter gemäß § 6 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz IESG abzugebende Erklärung zur Richtigkeit und Höhe derartiger Forderungen ist weder aus dem IESG noch aus anderen Vorschriften zu erschließen. Hat der Masseverwalter das Bestehen einer Masseforderung anerkannt, so unterliegt diese Erklärung der freien Beweiswürdigung im Rahmen des vom Arbeitsamt gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz IESG unter Anwendung der §§ 45 bis 55 AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens (vgl. Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 171). Bei Masseforderungen kommt daher nur eine Bindung des Arbeitsamtes an darüber ergangene gerichtliche Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IESG in Betracht. Der Vergleich als vor Gericht getroffene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung der Parteien über streitige oder zweifelhafte Ansprüche oder Rechtsverhältnisse (vgl. Fasching ZPR2 Rz 1324), dessen Inhalt einer nur sehr eingeschränkten Kontrolle durch das Gericht unterliegt (vgl. Fasching aaO Rz 1354), kann auch bei weitherziger Auslegung nicht als "gerichtliche Entscheidung" angesehen werden, sodaß eine Bindung des Arbeitsamtes weder nach den Bestimmungen des IESG noch nach sonstigen Vorschriften in Betracht kommt.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten von der klagenden Partei nicht verzeichnet wurden.

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