OGH 9ObA98/18d

OGH9ObA98/18d27.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Feststellung (Streitwert 84.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2018, GZ 15 Ra 37/18f‑6, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 15. Juni 2018, GZ 42 Cga 45/18s‑3, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00098.18D.0927.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte aus der Nichtberücksichtigung bei einer Bewerbung geltend. Die Klage ist an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht gerichtet.

Mit Beschluss vom 15. 6. 2018 sprach das Erstgericht aus, dass die Rechtssache gemäß § 37 Abs 3 ASGG nicht in der Besetzung eines arbeitsgerichtlichen Senats, sondern in der nach §§ 7, 7a JN vorgesehenen Gerichtsbesetzung einer allgemeinen zivilrechtlichen Abteilung des Landesgerichts Innsbruck (Einzelrichter/Einzelrichterin) fortzuführen sei.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem Arbeits‑ und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ist (RIS‑Justiz RS0046314 [T3]; RS0085489 [T2, T4]). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN (RIS‑Justiz RS0046274).

Ein Revisionsrekurs ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (vgl Ballon in Fasching/Konecny³ I § 7a JN Rz 15).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern nur über die Besetzung des Spruchkörpers entschieden. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist aber nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0044536, RS0099940).

Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig; die unrichtige Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ändert daran nichts (6 Ob 228/05f ua). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin hat nicht zu erfolgen.

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