OGH 9ObA96/93

OGH9ObA96/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Friedrich Z*****, Bautechniker, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,779.183,99 S brutto sA abzüglich 72.875,65 S netto und Feststellung (Streitwert 1,000.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1993, GZ 31 Ra 145/92-19, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Mai 1992, GZ 12 Cga 1627/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 25.027,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.171,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das gegen ärztliche Anordnungen während des Krankenstandes verstoßende Verhalten des Klägers am 21.11.1991 seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG rechtfertigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der der Entscheidung Arb 10.614 zugrundeliegende Sachverhalt betraf das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen ein ärztliches Gebot. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, daß ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, den auf Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, daß der Krankheitsverlauf negativ beeinflußt und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte. Auf die Anordnungen des Arztes kommt es aber dann nicht an, wenn sie infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind. Dann dürfen die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzt werden (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250 = RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; zuletzt 9 Ob A 25/93).

Der Krankenstand des Klägers vom 18.11. bis 25.11.1991 war durch einen fieberhaften Infekt, eine Brustkorbprellung nach einem Sturz bei einem Kollaps und eine Erkrankung der Harnwege bedingt. Ihm wurde von seiner Ärztin eine Ausgehzeit nur zur Kontrolle zugebilligt, da sie ihm empfahl, ein Labor zur Blutuntersuchung und einen Urologen aufzusuchen. Daß ein mehrstündiger Aufenthalt an einer Baustelle - der Kläger beaufsichtigte Umbauarbeiten in seinem Haus - geeignet war, sich auf den Heilungsverlauf negativ auszuwirken, hätte dem Kläger auch ohne ausdrückliches Verbot klar sein müssen. Ob dieses Verhalten tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung (Arb 8449); es genügt die Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250 = RdW 1987, 268; 9 Ob A 25/93).

Der Kläger hat seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, sich während seiner Erkrankung und der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird, durch Mißachtung der von seiner Ärztin vorgeschriebenen und darüber hinaus in diesem Zustand allgemein üblichen Verhaltensweisen grob verletzt; erschwerend kommt hinzu, daß der Kläger als leitender Angestellter mehrmals berufliche Termine nicht eingehalten hat und zuletzt am 14.11.1991 der Besprechung eines Projektes unter Zuziehung externer Konsulenten unentschuldigt ferngeblieben war. Da dieses Verhalten eine permanente negative Einstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Interessen erkennen läßt, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Vertrauensunwürdigkeit angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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