OGH 9ObA96/20p

OGH9ObA96/20p21.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 47.646,23 EUR brutto sA und Feststellung (11.000 EUR), über die Revisionen und Rekurse der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 42.409,37 EUR; Rekursinteresse: 5.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.236,86 EUR; Rekursinteresse: 6.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 10 Ra 57/15y‑17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. April 2015, GZ 33 Cga 97/14x‑11, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00096.20P.1021.000

 

Spruch:

Das Revisions- und Rekursverfahren wird bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin gemäß § 18 Abs 4 VBO 1995 idF 4. Dienstrechts‑Novelle 2019, LGBl 2019/63, unterbrochen.

Das Revisions- und Rekursverfahren wird nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 2. 7. 2020, AZ 9 ObA 65/19b‑7, wurde das unterbrochene Verfahren fortgeführt und der am 17. 12. 2019 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) gestellte Antrag (AZ: G 116/2020) zurückgezogen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird daher bezüglich des bisherigen Verfahrensgangs zunächst auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. 9. 2020, G 116/2020‑12, hat der Verfassungsgerichtshof daraufhin das Verfahren eingestellt.

Gemäß § 18 Abs 4 VBO 1995 idF der 4. Dienstrechts-Novelle 2, LBGl 2019/63,019 sind die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 (d.i. 13. 12. 2019) anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs 3 als Vorfrage zu beurteilen ist, bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen. Nach Abs 3 leg cit handelt es sich dabei um die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 bzw der damit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw des Besoldungsdienstalters bzw der besoldungsrechtlichen Stellung bzw daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche.

Da der vorliegende Rechtsstreit Ansprüche der Klägerin im Sinne des § 18 Abs 4 VBO 1995 idF der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 zum Gegenstand hat, war das Verfahren bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin zu unterbrechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte