European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00096.20P.1021.000
Spruch:
Das Revisions- und Rekursverfahren wird bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin gemäß § 18 Abs 4 VBO 1995 idF 4. Dienstrechts‑Novelle 2019, LGBl 2019/63, unterbrochen.
Das Revisions- und Rekursverfahren wird nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 2. 7. 2020, AZ 9 ObA 65/19b‑7, wurde das unterbrochene Verfahren fortgeführt und der am 17. 12. 2019 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) gestellte Antrag (AZ: G 116/2020) zurückgezogen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird daher bezüglich des bisherigen Verfahrensgangs zunächst auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen.
Mit Beschluss vom 22. 9. 2020, G 116/2020‑12, hat der Verfassungsgerichtshof daraufhin das Verfahren eingestellt.
Gemäß § 18 Abs 4 VBO 1995 idF der 4. Dienstrechts-Novelle 2, LBGl 2019/63,019 sind die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 (d.i. 13. 12. 2019) anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs 3 als Vorfrage zu beurteilen ist, bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen. Nach Abs 3 leg cit handelt es sich dabei um die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 bzw der damit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw des Besoldungsdienstalters bzw der besoldungsrechtlichen Stellung bzw daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche.
Da der vorliegende Rechtsstreit Ansprüche der Klägerin im Sinne des § 18 Abs 4 VBO 1995 idF der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 zum Gegenstand hat, war das Verfahren bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin zu unterbrechen.
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