OGH 9ObA87/95

OGH9ObA87/956.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mais und Mag.Eva Maria Sand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Siegfried E*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Firma G*****, Lager- und Betriebseinrichtungen, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 150.680 S brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren 145.821,44 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1995, GZ 8 Ra 87/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.Mai 1994, GZ 34 Cga 65/93d-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.395 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist als ordentliche Revision zulässig. Der Kläger gründet seine Ansprüche darauf, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung durch ihn geendet hat, wogegen die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, der Kläger sei vorzeitig ausgetreten, so daß das erhobene Begehren nicht zu Recht bestehe. Gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision auch ohne die Voraussetzung des Abs 1 in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind solche, in denen es um die Berechtigung zur Beendigung oder um die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, wobei es nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist (Fink, ASGG 111 Anm 3.6.1 zu §§ 45 - 47). Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 3 ASGG liegen auch vor, wenn die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage für aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Ansprüche strittig ist; dies ist hier der Fall. Die Revision ist daher zulässig, ohne daß es eines Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision bedurfte (§ 45 Abs 3 ASGG).

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Revisionswerberin führt ins Treffen, das Erstgericht habe festgestellt, daß keine Urlaubsvereinbarung zustandegekommen sei. Dabei übersieht sie, daß es sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr um eine rechtliche Würdigung handelt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Kündigungsschreibens des Klägers festgestellt, in dem dieser ankündigte, daß er ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung Urlaub konsumieren werde. Fest steht, daß der Beklagte dem nicht widersprochen hat; der Beklagte hat auch im Verfahren gar nicht behauptet, dem Urlaubswunsch des Klägers entgegengetreten zu sein (insbes. S 147). Ob ausgehend hievon vom Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung auszugehen ist, ist keine Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Im übrigen kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Nach den Feststellungen kündigte der Kläger das Dienstverhältnis am 18.1.1993 zum 28.2.1993 (bzw 1.3.1993) auf. Eine andere Beendigungserklärung ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.

Die in der Revision zitierte Entscheidung 9 Ob A 139/94 = ecolex 1995, 46 spricht keineswegs für den vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt. In dieser Entscheidung wurden die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage der konkludenten Erklärung des vorzeitigen Austrittes dargelegt. Danach bedarf es zur Lösung des Dienstverhältnisses einer auf vorzeitige Auflösung gerichteten Willenserklärung, die von einem Teil dem anderen gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgegeben werden muß. Auflösungserklärungen können mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen, doch müssen sie die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht erkennbar zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für alle Zukunft zu beenden. Ein solcher Erklärungswert kann einer Kündigung mit der Ankündigung des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist und dem dieser Erklärung entsprechenden Urlaubsantritt nicht ernstlich unterstellt werden. Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm abgegebenen Erklärungen nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist.

Selbst wenn der Kläger den Urlaub gegen den Willen des Beklagten angetreten hätte (wovon allerdings hier im Hinblick auf die Feststellungen nicht ausgegangen werden kann, könnte hieraus das vom Beklagten gewünschte Ergebnis nicht abgeleitet werden. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Klägers hätte den Beklagten allenfalls zum Ausspruch der Entlassung berechtigt. Derartiges ist nicht erfolgt und wurde vom Beklagten auch gar nicht behauptet. Die Erklärung des vorzeitigen Austrittes könnte dem Verhalten des Klägers selbst in diesem Fall nicht unterstellt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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