OGH 9ObA87/88 (RS0009631)

OGH9ObA87/8827.4.1988

Rechtssatz

Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel aber ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.

Normen

ABGB §98
ABGB §1152 C2

9 ObA 87/88OGH27.04.1988

Veröff: SZ 61/107 = RdW 1988,394 = RdA 1990,283 (W. Holzer)

9 ObA 351/97aOGH25.02.1998
9 ObA 25/01vOGH28.03.2001
8 ObA 44/05mOGH06.10.2005

Auch; nur: Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. (T1)

7 Ob 155/13iOGH16.10.2013
2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00087_8800000_006

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