OGH 9ObA85/15p

OGH9ObA85/15p29.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** KG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 7 Ra 17/15v‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00085.15P.0729.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen verneinten, dass die von der Klägerin bekämpfte Kündigung ihres Dienstverhältnisses aus einem verpönten Motiv oder in sozialwidriger Weise erfolgt wäre. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt diese keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Entgegen dem Revisionsvorbringen war die Kündigung nicht in einer „Motiv-Gemengelage“ begründet. Festgestellt wurde vielmehr, dass der Geschäftsführer infolge der von der Klägerin angesprochenen kollektivvertraglichen Lohnerhöhung die Nachrechnung und Auszahlung des richtigen Gehalts an die Klägerin angeordnet hatte, während Motiv für die Kündigung (nur) ihre mangelnde Arbeitsleistung sowie die überaus hohe Anzahl an Abwesenheiten und Minusstunden gewesen war. Soweit sich die Klägerin gegen diese Feststellung richtet, bekämpft sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die im Revisionsverfahren aber nicht angefochten werden kann (RIS‑Justiz RS0043371).

Auch die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung rechtfertigt, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043163) und ist daher nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0043163 [T16], RS0043371). Es mag zutreffen, dass die Klägerin trotz der vom Sachverständigen prognostizierten Postensuchdauer von ca sechs Monaten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Beweisthema war aber nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin vorhersehbar machten (vgl RIS‑Justiz RS0051772 [T2]).

Das berufungsgerichtliche Verfahren und die Begründung des Berufungsgerichts lassen danach auch keine Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit erkennen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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