European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00083.15V.0729.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Revisionswerber eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichts, das die Frage, ob die Beklagte die Vor‑ und Nachbearbeitungszeiten ihrer Arbeitnehmer in zulässiger Weise im Rahmen des ihr als Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrechts festgelegt habe, nicht rechtmäßig erörtert habe. Dieser Vorwurf ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (RIS‑Justiz RS0037325; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 Rz 137). Auf die Frage, ob die behauptete Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht durch das Erstgericht sich allenfalls als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung darstellen könnte (vgl RIS‑Justiz RS0037367), hatte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil der Kläger betreffend den gesondert zu beurteilenden rechtlichen Aspekt der Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin in seiner Berufung auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht in Frage gestellt hat (RIS‑Justiz RS0043338).
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