OGH 9ObA83/15v

OGH9ObA83/15v29.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der W***** KG, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2015, GZ 6 Ra 18/15m‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00083.15V.0729.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Revisionswerber eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichts, das die Frage, ob die Beklagte die Vor‑ und Nachbearbeitungszeiten ihrer Arbeitnehmer in zulässiger Weise im Rahmen des ihr als Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrechts festgelegt habe, nicht rechtmäßig erörtert habe. Dieser Vorwurf ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (RIS‑Justiz RS0037325; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 Rz 137). Auf die Frage, ob die behauptete Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht durch das Erstgericht sich allenfalls als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung darstellen könnte (vgl RIS‑Justiz RS0037367), hatte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil der Kläger betreffend den gesondert zu beurteilenden rechtlichen Aspekt der Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin in seiner Berufung auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht in Frage gestellt hat (RIS‑Justiz RS0043338).

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