OGH 9ObA82/16y

OGH9ObA82/16y26.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.303,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 8 Ra 20/16v‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00082.16Y.0726.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden verursacht wurde, ist – wie die Revision insofern zutreffend ausführt – nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG (RIS-Justiz RS0029833 [T18]). Darauf haben die Vorinstanzen ihre übereinstimmende Beurteilung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Entlassungsgrund gesetzt, aber auch nicht abgestellt. Wesentliches Merkmal für diesen Entlassungstatbestand ist der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust (vgl RIS-Justiz RS0029547), dessen Vorliegen das Berufungsgericht mit vertretbarer Beurteilung verneint hat.

2. Nach jüngerer ständiger Judikatur besteht, abgesehen vom Rechtsmissbrauch, keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in der Kündigungsfrist zu verbrauchen (vgl RIS-Justiz RS0120368; Gerhartl, Urlaubsrecht § 4 Rz 56; Cerny, Urlaubsrecht 10 § 4 Erl 1). Die Beklagte hat der Klägerin weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen noch den Abschluss einer Urlaubsvereinbarung behauptet. Der Zuspruch der Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs 1 UrlG durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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