European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00082.16Y.0726.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden verursacht wurde, ist – wie die Revision insofern zutreffend ausführt – nicht Tatbestandsmerkmal des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG (RIS-Justiz RS0029833 [T18]). Darauf haben die Vorinstanzen ihre übereinstimmende Beurteilung, die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Entlassungsgrund gesetzt, aber auch nicht abgestellt. Wesentliches Merkmal für diesen Entlassungstatbestand ist der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust (vgl RIS-Justiz RS0029547), dessen Vorliegen das Berufungsgericht mit vertretbarer Beurteilung verneint hat.
2. Nach jüngerer ständiger Judikatur besteht, abgesehen vom Rechtsmissbrauch, keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Urlaub in der Kündigungsfrist zu verbrauchen (vgl RIS-Justiz RS0120368; Gerhartl, Urlaubsrecht § 4 Rz 56; Cerny, Urlaubsrecht 10 § 4 Erl 1). Die Beklagte hat der Klägerin weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen noch den Abschluss einer Urlaubsvereinbarung behauptet. Der Zuspruch der Urlaubsersatzleistung nach § 10 Abs 1 UrlG durch die Vorinstanzen erfolgte daher zu Recht.
Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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