OGH 9ObA81/88; 8ObA90/22a (RS0029629)

OGH9ObA81/88; 8ObA90/22a27.6.2023

Rechtssatz

Dem Schutzzweck des Gesetzes wird auch mit einer Vereinbarung Rechnung getragen, mit der dem Arbeitnehmer ein Urlaub innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zugesagt und ihm die konkrete Fixierung des Urlaubsantritts innerhalb dieses Rahmens überlassen wird.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Erholungsurlaub — Antritt — Unterlassen — Unterlassung — Dienstleistung — Arbeitsleistung — Zweck — Festsetzung — Zeitpunkt — Regelung — Pflichtvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d
UrlG §4

9 ObA 81/88OGH11.05.1988
8 ObA 90/22aOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00081_8800000_001

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