Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.629,18 (darin EUR 271,53 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der in Österreich wohnhafte Kläger schloss mit der beklagten Partei, einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, am 11. Juli 1996 einen schriftlichen Handelsvertretervertrag ab. Nach diesem sollte der Kläger in Österreich (- in der Folge auch in Ungarn -) für die beklagte Partei Kunden akquirieren und betreuen. Er war nur mit der Vermittlung, nicht jedoch mit dem Abschluss von Kaufverträgen über Produkte der Gesellschaft beauftragt. Im schriftlichen Vertrag (§ 16 Z 5) war als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausdrücklich der Sitz der Gesellschaft in Köln vereinbart.
Der Kläger begehrte mit seiner an das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeitsgericht gerichteten Klage den Zuspruch offener Provisionen sowie eines Ausgleichsanspruches infolge Beendigung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei. Zur Zuständigkeit brachte er vor, dass sich seine Tätigkeit auch auf den Großraum Baden/Wien erstreckt habe, wo er seinen Wohnsitz und das Sparkassenkonto unterhalten habe, auf welches die Provisionen eingezahlt worden seien.
Die beklagte Partei wendete die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein. Der Kläger sei als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, sodass die abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung andere Gerichtsstände als Köln ausschließe.
Dies bestritt der Kläger unter Hinweis auf einen Parteiwillen, welcher nur auf einen zusätzlichen Gerichtsstand abgezielt habe sowie mit dem Vorbringen, dass er in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur beklagten Partei gestanden, somit deren Arbeitnehmer gewesen sei. Eine Zuständigkeitsvereinbarung sei daher, weil schon vor Entstehen der Streitigkeit getroffen, unwirksam.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der beklagten Partei. Gestützt auf den Umstand, dass der Kläger zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen bei der beklagten Partei habe besuchen müssen und fallweise auch Weisungen zu Tätigkeiten erhalten habe, welche in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Handelsvertretertätigkeit gestanden seien, befand es, dass kein Vertrag über eine selbständige Handelsvertretertätigkeit, sondern ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Wenngleich der Kläger nur auf Provisionsbasis gearbeitet, keine fixe Arbeitszeit, keine Vorgaben für Urlaube und weder Spesenersatz noch Arbeitsmittel erhalten habe, habe er sich doch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur beklagten Partei befunden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zurück. Es hat zunächst im Rahmen seiner Entscheidung zutreffend einen Rechtsmittelausschluss iSd § 45 JN verneint. Es verneinte überdies das Vorliegen eines Arbeitsvertrages iSd Art 18 EuGVVO genauso zutreffend, wie es die ausschließliche Zuständigkeit (Art 23 Nr 1 EuGVVO) eines Kölner Gerichtes bejahte. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Auf eine bindende Wirkung der Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes kann sich der Kläger nicht berufen: Abgesehen davon, dass § 45 JN nur die sachliche und nicht die internationale Zuständigkeit betrifft, stellt sich die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht "als Arbeits- und Sozialgericht" tätig werden soll oder nicht, nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung iSd § 37 Abs 3 ASGG (RIS-Justiz RS0046314 [T4]).
Der Rekurs ist, wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, zulässig, weil die bisherige Rechtsprechung zu einem "Arbeitsvertrag" iSd Gemeinschaftsrechts noch zum LGVÜ bzw EuGVÜ (unter Heranziehung der europäischen Rechtsprechung zum EuGVÜ) ergangen und das EuGVVO eine neue Rechtsquelle ist; er ist aber nicht berechtigt.
Der Tatbestand, auf den der neue Abschnitt 5 (ds die Art 18 - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Art 5 Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ (idF des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ (Klauser, JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht, FN* zu Art 18 EuGVVO). Demgemäß kann für die Auslegung der Art 18 ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Rz 1 zu Art 18 EuGVVO).
Betreffend diese frühere, aber vergleichbare Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof ( - unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH und Literatur zum EuGVÜ-) zum Arbeitsvertragsbegriff des Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ (jetzt: Art 18 ff EuGVVO) schon Stellung genommen (9 ObA 247/98h; 9 ObA 230/99k). Danach wird der Begriff des Arbeitsvertrages wohl weitgehend vertragsautonom ausgelegt, doch kommt es in den Grenzbereichen auch darauf an, ob nach dem auf den Beschäftigungsvertrag anwendbaren Recht der für Arbeitnehmer typische Sozialschutz anwendbar ist. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation als "Arbeitsvertrag" ist Art 6 des römischen Schuldvertragsübereinkommens. Ziel dieser Kollisionsnorm war es wiederum, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH (s die Zitate in 9 ObA 230/99k und Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 4 zu Art 4 EuGVO) besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. Im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung gelangte das Rekursgericht zutreffend zum Schluss, dass die fallweise über Weisung der beklagten Partei erbrachten Tätigkeiten des Klägers in ihrer Bedeutung hinter die sonstigen, nach den vorgenannten Abgrenzungskriterien eindeutig als selbständig zu beurteilenden Leistungen zurücktraten. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf seine angebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der beklagten Partei vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die wirtschaftliche Abhängigkeit allein noch keinen Arbeitsvertrag iSd EuGVVO zu begründen vermag (9 ObA 230/99k mwN). Daraus folgt, dass den Parteien schon vor Entstehen eines Rechtsstreits die Möglichkeit offenstand, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über eine Zivilsache mit grenzüberschreitenden Bezügen, somit über die internationale Zuständigkeit (Kropholler aaO Rz 1 zu Art 23) zu schließen.
Der Revisionsrekurswerber bestreitet den Abschluss einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung; beabsichtigt sei vielmehr nur die Schaffung eines zusätzlichen Wahlgerichtsstandes zu Gunsten des Klägers gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch ein sekundärer Feststellungsmangel behauptet.
Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erhoben werden, wenn zu einem Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden (8 ObA 163/01f ua). Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass § 16 des Handelsvertretervertrages zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und dem Kläger besprochen wurde und "dieser sich der Problematik der Gerichtsstandsvereinbarung bewusst war". Einen über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillen konnte das Erstgericht demgegenüber nicht feststellen. Der Schluss des Rekursgerichtes, dass diese Vertragsbestimmung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu interpretieren ist, steht daher mit dem maßgeblichen Wortsinn in Übereinstimmung und entspricht auch dem Gebot der Prüfung, ob die die Zuständigkeit eines Gerichtes begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen ist, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH Slg 1976, S 1831 f; Slg 1976, S 1851 f; jeweils zitiert in SZ 73/76). Ein anderslautender Wille beider Parteien, nämlich eine der Parteien (- wie etwa durch den hier vom Kläger behaupteten, zusätzlichen Wahlgerichtsstand -) zu begünstigen, hätte dem gegenüber klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder aus den Umständen des Vertragsschlusses hervorgehen müssen (1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113571).
Gemäß Art 66 Nr 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der Verordnung getroffen wurde, ändert nichts an deren Anwendbarkeit, weil Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach Zuständigkeitsoptionen sind, die erst dann Wirkungen entfalten, wenn die Klage erhoben ist (EuGH Slg d RSpr 1979, S 3423 "Sanicentral/Collin"; 1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113568).
Die Vereinbarung iSd Art 23 Nr 1 S 2 EuGVVO schließt daher die Anrufung eines österreichischen Gerichtes zwingend aus (s Burgstaller/Neumayr aaO Rz 48 zu Art 23 EuGVVO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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