OGH 9ObA76/93

OGH9ObA76/9319.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner und Dr.Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Schober und Dr.Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 127.051 S sA (Revisionsinteresse 126.051 S sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 1992, GZ 33 Ra 119/92-38, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.April 1992, GZ 4 Cga 214/90-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der Umstand, daß der Prokurist der beklagten Partei auf das durch die sachlich gerechtfertigten Vorhalte über die zu geringen Leistungen des Klägers nicht provozierte beleidigende Verhalten des Klägers - er bezeichnete den Prokuristen als Ausbeuter der Mitarbeiter - schärfer reagierte, indem er dem Kläger vorwarf, seinerseits die Firma auszubeuten, rechtfertigte nicht die folgenden beleidigenden Äußerungen des Klägers, der nicht nur seinen Vorwurf wiederholte, sondern zum Prokuristen darüber hinaus erklärte, er sei ein Wahnsiniger und nicht normal. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Äußerungen des Klägers daher als erhebliche und nicht entschuldbare Ehrverletzungen im Sinne des § 27 Z 6 AngG qualifiziert.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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