Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Umstand, daß der Prokurist der beklagten Partei auf das durch die sachlich gerechtfertigten Vorhalte über die zu geringen Leistungen des Klägers nicht provozierte beleidigende Verhalten des Klägers - er bezeichnete den Prokuristen als Ausbeuter der Mitarbeiter - schärfer reagierte, indem er dem Kläger vorwarf, seinerseits die Firma auszubeuten, rechtfertigte nicht die folgenden beleidigenden Äußerungen des Klägers, der nicht nur seinen Vorwurf wiederholte, sondern zum Prokuristen darüber hinaus erklärte, er sei ein Wahnsiniger und nicht normal. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Äußerungen des Klägers daher als erhebliche und nicht entschuldbare Ehrverletzungen im Sinne des § 27 Z 6 AngG qualifiziert.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)