OGH 9ObA72/93 (RS0039106)

OGH9ObA72/9328.4.1993

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, er sei bei seiner Pensionierung am 23.03.2002 in die Gehaltsgruppe V/b, Stufe 35, einzureihen, betrifft derzeit lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt. Der Feststellungsanspruch wurde daher zu Recht verneint.

Normen

ZPO §228 B3bb

9 ObA 72/93OGH28.04.1993

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00072_9300000_001

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