OGH 9ObA72/89 (RS0077414)

OGH9ObA72/895.4.1989

Rechtssatz

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.

Normen

UrlG §4 Abs1

9 ObA 72/89OGH05.04.1989

Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = WBl 1990,48

8 ObA 25/15gOGH26.02.2016

Auch; Beisatz: Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_003

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