OGH 9ObA7/10k

OGH9ObA7/10k29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Knirsch-Braun-Fellner-Preuschl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.662,65 EUR brutto abzüglich 1.677,22 EUR netto sA (Revisionsinteresse 4.985,43 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. August 2009, GZ 8 Ra 14/09a-62, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2008, GZ 7 Cga 88/05g-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Sache ist vom Berufungsgericht an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre, nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Das Verfahren vor dem Prozessgericht hat sich im Fall des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Fall des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im weiteren (hier: bereits dritten) Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist (RIS-Justiz RS0042411 ua). Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Insoweit liegt hier aber ohnehin keine Unklarheit vor, denn auch die Revisionswerberin räumt ein, dass die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Erstgericht im zweiten Rechtsgang wegen mangelnder Feststellungen zur Höhe der Klageforderung erfolgte. Aus Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bezüglich der Zurückweisung des mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässigen Rekurses der Beklagten gegen die Aufhebung ist naturgemäß zum Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht und dessen Auswirkungen auf das weitere Verfahren nichts zu gewinnen. Die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss erfolgten in Beantwortung der Argumente der Rekurswerberin und begründeten das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage sowohl in Bezug auf die Zulassung des Rekurses durch das Berufungsgericht als auch die diesbezüglichen Überlegungen der Beklagten.

Die von der Beklagten geltend gemachte erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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