OGH 9ObA71/08v

OGH9ObA71/08v5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gert Ragossnig GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des bestehenden Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2008, GZ 8 Ra 24/08y-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der die Kenntniserlangung eines Entlassungsgrunds durch den Arbeitgeber auch dann anzunehmen ist, wenn diese durch einen vorgesetzten Arbeitnehmer (leitenden Angestellten) erfolgt, der allerdings nicht selbst zur Entlassung berechtigt ist (RIS-Justiz RS0029321), sodass eine Informationsverzögerung durch diese Person die Verspätung der Entlassung bewirken kann. Die Unverzüglichkeit bleibt aber gewahrt, wenn der den Entlassungsgrund setzende Arbeitnehmer weiß, dass der Vorgesetzte seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, sodass auch das Vertrauen des zu entlassenden Arbeitnehmers nicht schützenswert ist (8 ObA 220/99g; Kuderna Entlassungsrecht2, 18). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, mit vertretbarer Rechtsauffassung angenommen. Das Argument, dass die zur Entlassung befugte Personalabteilung bereits am 4. 10. 2007 in vollem Umfang vom Entlassungssachverhalt Bescheid wusste, ist einerseits durch die Feststellungen nicht gedeckt (- fernmündlich verständigt wurde nämlich die vorgesetzte Fachabteilung -), andererseits erfolgte die umfassende schriftliche Verständigung der Fachabteilung erst am 15. 10. 2007 und der zuständigen Personalabteilung am 22. 10. 2007, die nach der notwendigen Einschaltung der Personalabteilung prompt mit der Entlassung reagierte. Da der Organisationsablauf bei Körperschaften wie der Beklagten vorhersehbar einen längeren Entscheidungsprozess bedingt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts auch dahin vertretbar, dass der Kläger aus seiner Weiterbeschäftigung nach dem 3. 10. 2007 nicht auf einen Entlassungsverzicht vertrauen durfte.

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