Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der die Kenntniserlangung eines Entlassungsgrunds durch den Arbeitgeber auch dann anzunehmen ist, wenn diese durch einen vorgesetzten Arbeitnehmer (leitenden Angestellten) erfolgt, der allerdings nicht selbst zur Entlassung berechtigt ist (RIS-Justiz RS0029321), sodass eine Informationsverzögerung durch diese Person die Verspätung der Entlassung bewirken kann. Die Unverzüglichkeit bleibt aber gewahrt, wenn der den Entlassungsgrund setzende Arbeitnehmer weiß, dass der Vorgesetzte seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, sodass auch das Vertrauen des zu entlassenden Arbeitnehmers nicht schützenswert ist (8 ObA 220/99g; Kuderna Entlassungsrecht2, 18). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, mit vertretbarer Rechtsauffassung angenommen. Das Argument, dass die zur Entlassung befugte Personalabteilung bereits am 4. 10. 2007 in vollem Umfang vom Entlassungssachverhalt Bescheid wusste, ist einerseits durch die Feststellungen nicht gedeckt (- fernmündlich verständigt wurde nämlich die vorgesetzte Fachabteilung -), andererseits erfolgte die umfassende schriftliche Verständigung der Fachabteilung erst am 15. 10. 2007 und der zuständigen Personalabteilung am 22. 10. 2007, die nach der notwendigen Einschaltung der Personalabteilung prompt mit der Entlassung reagierte. Da der Organisationsablauf bei Körperschaften wie der Beklagten vorhersehbar einen längeren Entscheidungsprozess bedingt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts auch dahin vertretbar, dass der Kläger aus seiner Weiterbeschäftigung nach dem 3. 10. 2007 nicht auf einen Entlassungsverzicht vertrauen durfte.
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