Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 88); es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger im Zusammenspiel mit den Brüdern Z*** einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung lediglich zu dem Zweck herstellte, um einen für ihn erforderlichen Produktionsnachweis zu erbringen, wobei er Robert Z*** mit dem Namen seines Bruders Günther Z***, der gar keine Lebensversicherung abschließen wollte, als "Antragsteller" unterschreiben ließ und zur weiteren Verschleierung noch die Unterschrift des in der Intensivstation befindlichen Franz T*** als "Anstaltsorgan" einholte, und daß er von vorneherein beabsichtigte, den Vertrag nach Erhalt der Provision im zweiten Versicherungsjahr wieder zu stornieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.
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