Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Abgeltung der Werkspensionsanwartschaften an den Kläger zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe durch Zeitablauf geendet. Das (unbefristete) Arbeitsverhältnis der Parteien wurde vielmehr einvernehmlich zum 31.Juli 1987 aufgelöst, so daß die diesbezügliche Voraussetzung der Betriebsvereinbarung erfüllt ist. Daraus folgt aber weiters, daß der Kläger am 15.April 1987 noch Arbeitnehmer der Beklagten war und vom Betriebsrat vertreten wurde. Schließlich ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß die Bedingung des Verbleibens in der B*** "nach Durchführung der Ausgliederung" sinnvoll nur im Zusammenhang mit der befristeten Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gesehen werden kann, zumal diese Bedingung nicht auf eine beabsichtigte, sondern auf eine durchgeführte Ausgliederung abstellt. Nach den Feststellungen ist bis zum Ende der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung hinsichtlich jenes Betriebszweiges, in dem der Kläger beschäftigt war, keine Ausgliederung erfolgt. Der Kläger wäre sohin - wäre es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen - für die gesamte Dauer der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in der B*** verblieben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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