Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die maßgebliche Bestimmung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG bestimmt, dass der Anspruch auf Abfertigung auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Kündigung "wegen Inanspruchnahme einer Pension" deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. Ob die Pension schließlich (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruchs. Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs. Demgemäß hat der Arbeitnehmer die „Inanspruchnahme der Pension", dh die erfolgte Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen (4 Ob 190/82, SZ 56/150 = ZAS 1984/26 [Mazal]; 9 ObA 142/98t, DRdA 1990/40 [Drs] ua).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht den Abfertigungsanspruch der Klägerin nach § 23a Abs 1 Z 2 AngG. Diese hatte mit Schreiben vom 7. 4. 2005 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. 4. 2005 gekündigt, weil ihr mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. 3. 2005 mitgeteilt worden war, dass sie auf Grund ihres Antrags vom 13. 9. 2004 ab 1. 11. 2004 Anspruch auf eine Invaliditätspension habe; die Auszahlung der Leistung könne jedoch erst mit der formalen Beendigung der derzeitigen Tätigkeit erfolgen. Mit Schreiben vom 19. 5. 2005 machte die Pensionsversicherungsanstalt die endgültige Antragserledigung von weiteren Erhebungen abhängig, gewährte jedoch unpräjudiziell ab 1. 5. 2005 eine vorläufige Leistung. Überzeugende Gründe, bei diesem Sachverhalt von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Hypothetische Überlegungen, "jedem Arbeitnehmer" wäre es möglich, § 23 Abs 7 AngG (gemeint: durch missbräuchliche Beantragung der Invaliditätspension) zu umgehen, entbehren jeglichen Fallbezugs; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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