Rechtssatz
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin der Ersatz für das im Arbeitsprozeß erzielte Arbeitseinkommen sei, nichts ändern.
9 ObA 62/89 | OGH | 14.06.1989 |
JBl 1990,196 = Arb 10804 = SZ 62/108 |
9 ObA 72/90 | OGH | 14.03.1990 |
Beisatz hier: Invaliditätspension (T1) = RZ 1990/77,176 |
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00062_8900000_003
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