OGH 9ObA602/92 (RS0052705)

OGH9ObA602/9216.12.1992

Rechtssatz

Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7 BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8 BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9 BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß § 19 BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).

Normen

BPG ArtV Abs3
BPG §7
BPG §8
BPG §9
BPG §18 Abs1
BPG §19

9 ObA 602/92OGH16.12.1992

Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78)

9 ObA 255/97hOGH22.10.1997

nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1)

8 ObA 161/98dOGH06.07.1998

Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1

8 ObA 277/98pOGH23.12.1998

nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3)

9 ObA 195/99pOGH26.01.2000

nur T2

8 ObA 281/99bOGH24.02.2000

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4)

8 ObA 158/02xOGH23.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2 BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5)

9 ObA 36/04sOGH21.04.2004

nur T3

8 ObA 50/06wOGH21.09.2006

Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6)

9 ObA 146/12dOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 64/17bOGH28.11.2017

Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_004

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