9 ObA 602/92 | OGH | 16.12.1992 |
Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78) |
9 ObA 255/97h | OGH | 22.10.1997 |
nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1) |
8 ObA 161/98d | OGH | 06.07.1998 |
Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1 |
8 ObA 277/98p | OGH | 23.12.1998 |
nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3) |
9 ObA 195/99p | OGH | 26.01.2000 |
nur T2 |
8 ObA 281/99b | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4) |
8 ObA 158/02x | OGH | 23.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2 BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5) |
9 ObA 36/04s | OGH | 21.04.2004 |
nur T3 |
8 ObA 50/06w | OGH | 21.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6) |
9 ObA 146/12d | OGH | 19.03.2013 |
Auch |
9 ObA 64/17b | OGH | 28.11.2017 |
Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_004
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