Normen
AZG §19d Abs6
9 ObA 58/13i | OGH | 27.09.2013 |
Dokumentnummer
JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt‑ und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt.
Normen
AZG §19d Abs6
9 ObA 58/13i | OGH | 27.09.2013 |
JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_001
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