OGH 9ObA58/13i (RS0129111)

OGH9ObA58/13i27.9.2013

Rechtssatz

Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt‑ und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt.

Normen

AZG §19d Abs6

9 ObA 58/13iOGH27.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_001

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