Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. A***** L*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses und Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2014, GZ 7 Ra 56/14b‑24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Februar 2014, GZ 39 Cga 38/13p‑18, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch:
Begründung
Aufgrund der Tatsache, dass mit
ein Arbeitsvertrag zwischen der
'
und deren Beteiligungsgesellschaften
'
(im Folgenden 'Arbeitgeber' genannt), geschlossen wurde und
seine Tätigkeiten in der Beteiligungsgesellschaft
verrichtet hat, fällt
nicht in den Geltungsbereich des Angestelltenbetriebsrates der
. Der Betriebsrat der
stimmt somit, wie in der heutigen Sitzung einstimmig beschlossen, der Kündigung von
zu.
Vorinstanzen
Revision
Beklagte
Rechtliche Beurteilung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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