OGH 9ObA56/15y

OGH9ObA56/15y29.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. A***** L*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses und Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2014, GZ 7 Ra 56/14b‑24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Februar 2014, GZ 39 Cga 38/13p‑18, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

Begründung

Aufgrund der Tatsache, dass mit ein Arbeitsvertrag zwischen der ' und deren Beteiligungsgesellschaften ' (im Folgenden 'Arbeitgeber' genannt), geschlossen wurde und seine Tätigkeiten in der Beteiligungsgesellschaft verrichtet hat, fällt nicht in den Geltungsbereich des Angestelltenbetriebsrates der . Der Betriebsrat der stimmt somit, wie in der heutigen Sitzung einstimmig beschlossen, der Kündigung von zu.

Vorinstanzen

Revision

Beklagte

Rechtliche Beurteilung

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte