Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154,-- (darin S 1.359,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe die Entlassung verspätet ausgesprochen, so daß ihr Entlassungsrecht erloschen sei, ist entgegenzuhalten, daß er diesen Einwand, obwohl er anwaltlich vertreten war, in erster Instanz nicht erhoben hat. Er brachte lediglich vor, daß die Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt sei, da er mit der Beklagten eine Urlaubsvereinbarung getroffen habe. Diese Behauptung konnte er nicht beweisen.
Abgesehen davon erschien der Kläger fünf Arbeitstage hindurch ungerechtfertigt nicht zur Arbeit, obwohl er gebraucht worden wäre. Dieses Verhalten begründet objektiv die dem Entlassungstatbestand immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gab die Beklagte subjektiv nicht zu erkennen, daß sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dennoch als zumutbar erachte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 37 f). Die Beklagte forderte den Kläger vielmehr schriftlich auf, sich spätestens bis 19.August 1991 zu melden und sein Verhalten aufzuklären, widrigenfalls angenommen werden müßte, daß er vorzeitig ausgetreten sei. Dem Kläger wurde damit lediglich die Gelegenheit eingeräumt, sein Fernbleiben (allenfalls Arbeitsverhinderung durch Krankheit) nachträglich zu rechtfertigen (SZ 52/139 ua). Da der Kläger aber auch am 19.August 1991 nicht zur Arbeit erschien und sein Fernbleiben nicht rechtfertigte, war das Entlassungsrecht der Beklagten zumindest für diese neuerliche Abwesenheit weder verwirkt noch verfristet (Arb 7960; DRdA 1988/14 ua). Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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