Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.854,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 309,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegengehalten:
Wie der Oberste Gerichtshof schon in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 Ob A 173/88 unter Bezugnahme auf die Vorentscheidungen RdW 1986, 380 und Arb. 10.494 = RdW 1986, 152, ausgesprochen hat, ist nach dem Normzweck des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für den Anspruch auf Trennungsgeld grundsätzlich der Wohnort des Arbeitnehmers entscheidend. Daß der Anspruch auf Trennungsgeld auch von einer zumutbaren Rückkehr zum Dienstort, an dem der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, abhängig sein soll, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Durch die Einschränkung in § 9 Abschnitt II Z 2 lit. d, aa "oder außerhalb des Dienstortes, an dem sie aufgenommen wurden", ist lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht (einem verheirateten) gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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