Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.088,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 8. Mai 1967 bis 31. Dezember 1982 als Vertragsbediensteter beschäftigt. Anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt er eine Abfertigung in Höhe von 6 Monatsgehältern von S 68.813,20 netto. Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihm Vordienstzeiten von 19 Jahren, 2 Monaten und 9 Tagen angerechnet, verlangt der Kläger mit der Behauptung einer 25 Jahre übersteigenden Dienstzeit eine restliche Abfertigung in Höhe von weiteren 6 Monatsgehältern. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe es im Postdienst lediglich auf eine Dienstzeit von 15 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen gebracht. Es stehe ihm daher nur die ausgezahlte Abfertigung zu. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten sei lediglich im Sinne der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 hinsichtlich der Vorrückung in höhere Bezüge erfolgt; diese Anrechnung habe aber gemäß § 35 Abs 5 Z 2 VBG 1948 auf die Abfertigung keine Auswirkung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger war vom 10. September 1939 bis 25. September 1942 bei der Deutschen Wehrmacht. Vom 26. September 1942 bis 30. September 1950 war er arbeitsunfähig und erhielt eine Invaliditätspension. In der Folge war er als Saisongartenarbeiter bei der MA 42 beschäftigt; er arbeitete dort vom 7. August 1952 bis 25. Oktober 1952 und vom 2. April 1953 bis 31. Dezember 1953 jeweils bis zum Ende der Saison. Sein drittes Arbeitsverhältnis als Gartenarbeiter vom 15. März 1954 bis 2. Oktober 1954 endete durch Kündigung, wobei nicht festgestellt werden kann, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Kündigung erfolgte. Für die Heizperiode 1955/56 ging der Kläger ein befristetes Dienstverhältnis mit der Bundesgebäudeverwaltung I ein und war dort vom 10. November 1955 bis 14. April 1956 beschäftigt. In der Zeit vom 16. Mai 1957 bis 20. September 1957, vom 16. Mai 1958 bis 30. September 1958 und vom 21. Oktober 1958 bis 31. März 1967 arbeitete der Kläger als Verlader und Hilfsarbeiter bei den Österreichischen Bundesbahnen. Daran schloß eine kurze Tätigkeit des Klägers vom 3. April 1967 bis 30. April 1967 als Schulwart an. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Seit 8. Mai 1967 war der Kläger Vertragsbediensteter der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. April 1980 wurde ihm aus "Anlaß der Vollendung seiner 25jährigen Dienstzeit" eine Jubiläumszuwendung in Höhe des letzten Monatsbezugs gewährt. Die dafür maßgebliche Dauer der Dienstzeit wurde dadurch ermittelt, daß die Zeit des Klägers bei der Deutschen Wehrmacht als Behinderungszeit im Sinne des § 20 c GehG angenommen wurde und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit sowie die Zeiten bei der Magistratsabteilung 42 und der Bundesgebäudeverwaltung berücksichtigt wurden. Am 31. Dezember 1982 endete das Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch einverständliche Auflösung gemäß § 30 Abs 1 lit b VBG. Dabei wurde die Auszahlung einer Abfertigung im Rahmen der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes vereinbart.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach § 35 Abs 5 VBG Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen seien. Unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Wehrmacht verbrachten Zeit, der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, der Dienstzeiten bei der Bundesgebäudeverwaltung und der Magistratsabteilung 42 ergebe sich eine Gesamtdienstzeit von über 25 Jahren, welche gemäß § 35 Abs 4 VBG einen Abfertigungsanspruch in Höhe des 12fachen des letzten Monatsentgelts begründe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß durch das Schreiben der Beklagten vom 28. April 1980 keine allgemeine und unbeschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt sei. Es sei für jedermann erkennbar, daß sich die dort genannte Vollendung einer 25jährigen Dienstzeit nur auf die Zuerkennung der Jubiläumszulage beziehen sollte. Nach dem Vertragsbedienstetengesetz komme es für die Ermittlung der Höhe der Abfertigung auf die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses an. Dafür seien andere gesetzliche Voraussetzungen maßgeblich. Die Zeiten, welche der Kläger in der Deutschen Wehrmacht und als arbeitsunfähig verbrachte, seien kein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft im Sinne des § 35 Abs 5 VBG gewesen. Die übrigen für die Anrechnung herangezogenen Dienstverhältnisse seien befristet gewesen oder die Art ihrer Beendigung sei offen geblieben, sodaß eine Anrechnung auf die Abfertigung gemäß § 35 Abs 2 VBG ausgeschlossen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung seines höheren Abfertigungsanspruches auf eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Anrechnung mangels Einschränkung nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche gilt, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche die Anrechnung gelten soll, erfolgte (Martinek-Schwarz, AngG6 451; ZAS 1978/3; Arb. 7.031; 9.423; 9.520; 10.139 mwH; 9 Ob A 2/87 ua). Da die Beklagte im Schreiben vom 28. April 1980 aber ausdrücklich auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung abstellt und dazu die Bestimmung des § 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 anführt, welche die Jubiläumszuwendung und die hiefür maßgebliche Dienstzeit regelt, wurde damit der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, beruhen die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 22 Abs 1 VBG (§§ 15 Abs 1 Z 13, 20 c GehG) und § 26 VBG auf anderer gesetzlicher Grundlage, da sie auch sogenannte Behinderungszeiten umfassen. Die Bestimmung des § 35 Abs 4 VBG idF der Novelle BGBl. Nr. 154/1964, wonach Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind, wenn sie dem Vertragsbediensteten als Vordienstzeiten angerechnet wurden, wurde durch die 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle BGBl. Nr. 110/1966 geändert und ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mehr geltendes Recht. Seit der genannten Novelle bestimmt § 35 Abs 5 VBG, daß Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind. Maßgebend ist daher - soweit nicht eine der Ausschlußbestimmungen des § 35 Abs 5 Z 1 bis 3 VBG zutrifft - die tatsächliche Dauer des betreffenden Dienstverhältnisses und nicht das Ausmaß der für die Vorrückung angerechneten Zeit dieses Dienstverhältnisses (Stierschneider-Zach, Kommentar zum VBG § 35 Anm. 11). Unter inländischen Gebietskörperschaften gemäß § 35 Abs 5 VBG sind nur die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, nämlich Bund, Länder und Gemeinden zu verstehen (Arb. 8.199).
Nach der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 idF der Novelle BGBl. Nr. 276/1967, welche die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge regelt, gelten nach § 2 Abs 4 militärische Dienstleistungen ab 1. September 1939 und Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im Sinne des § 9 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 war, nicht als Zeiten eines Dienstverhältnisses, sondern als Behinderungszeiten, die unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden können. Wie schon erwähnt, liegt aber keine allgemeine, die Behinderungszeiten umfassende Anrechnung auch für die Ermittlung der Abfertigung vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit ein Teil der befristeten Dienstverhältnisse entgegen § 35 Abs 5 Z 2 und Abs 2 Z 1, 3 und 7 VBG nach Ansicht des Klägers Berücksichtigung finden müßte (vgl. EvBl 1959/41; Arb. 8.611), da sich dadurch allein noch keine die Abfertigung erhöhende Verlängerung des Dienstverhältnisses ergibt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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