Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.992,80 (darin S 2.998,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen des Verlassenschaftskurators binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen die Revisionswerberin im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanzen einen außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaft der Erblasserin durch die Klägerin nicht als erwiesen ansahen, wäre eine ergänzende Vernehmung der Klägerin darüber, ob Leopoldine N*** von diesem Erwerb gewußt hat, schon aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verjährung der Forderung der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß Leopoldine N*** in Kenntnis des außerbücherlichen Liegenschaftserwerbs gewesen sei und daß die Erblasserin die Absicht gehabt habe, die ihr erbrachten Arbeitsleistungen durch eine letztwillige Zuwendung abzugelten. Nach den Feststellungen verlangte die Klägerin von der Erblasserin keine Barentlohnung, da sie hoffte, eines Tages deren Gärtnerei zu erben. Hinsichtlich der Kostenrüge wird auf § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO verwiesen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)