Normen
VBG §4
9 ObA 509/89 | OGH | 23.05.1990 |
8 ObA 214/95 | OGH | 24.05.1995 |
nur: Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt. (T1) Beisatz: Dem Schutz der Norm entspricht es, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. (T2) |
9 ObA 108/12s | OGH | 24.09.2012 |
nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_001
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