Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht auf die bereits im Vorbringen des Klägers in erster Instanz enthaltene Behauptung, daß die vom Kläger erklärte Kündigung im Zusammenhang mit seinem sonstigen Verhalten von der erstbeklagten Partei nicht als Ausdruck eines Willens zur Arbeitsvertragsbeendigung aufgefaßt wurde, als "unzulässige Neuerung" nicht einging, ist nicht entscheidend. Es kommt nämlich nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärungsverhaltens durch die erstbeklagte Partei an (8 ObA 334/94; 9 ObA 282/97d), sondern darauf, wie der Empfänger eine Erkärung nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (SZ 56/176; 9 ObA 282/97d, 8 ObA 40/98k). Selbst wenn dieses Vorbringen beachtet worden wäre, steht dem die eindeutige durch das ausdrückliche Vorbringen der beklagten Parteien gestützte Feststellung der durch den Kläger ausgesprochenen Kündigung, die zu seiner Abmeldung führte, entgegen. Wie eine Erklärung zu verstehen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, so daß damit eine Rechtsfrage in der Bedeutung des § 46 Abs 1 ASGG nicht aufgezeigt wird.
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