Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.135,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis vom beklagten Arbeitgeber durch zeitwidrige Kündigung beendet worden sei; der daraus resultierende Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung könne durch die Vereinbarung einer deren Höhe nicht erreichenden Konventionalstrafe nicht geschmälert werden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodaß die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (SZ 57/147; Ris-Justiz RS0039903). Hier hat aber das Erstgericht die Darstellung des Klägers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als erwiesen angenommen. Diese Beweiswürdigung kann in dritter Instanz nicht bekämpft werden.
Daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung wegen des zwingenden Charakters der diesen Anspruch begründenden Normen nicht durch die vertragliche Vereinbarung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Konventionalstrafe beschränkt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Arb 11.252 = ARD 4601/12/94 = ecolex 1995,49 = SozArb 1995 H 3 S 10; Arb 10.689). Der in der Revision zitierten Entscheidung EvBl 1983/149, die Ansprüche des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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