European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00049.15V.0225.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS‑Justiz RS0107501).
2. Die Vorinstanzen haben die von der Rechtsprechung (9 ObA 7/04a, 9 ObA 51/05y ua) entwickelten Kriterien für die gemäß § 9 Patentgesetz 1970 (PatG) vorzunehmende Bemessung der Vergütung gemäß § 8 PatG zutreffend dargestellt. Diese stellt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht in Frage. Für die Beurteilung, wie die dem Erfinder nach § 8 PatG zustehende besondere Vergütung zu ermitteln ist, bietet der österreichische Gesetzgeber bewusst nur sehr allgemein gehaltene Richtlinien an. Dahinter steht die Befürchtung, starre, kasuistische Berechnungsmethoden könnten den vielfältigen Umständen des Einzelfalls, auf die in § 9 PatG ausdrücklich verwiesen wird, nicht Rechnung tragen (9 ObA 39/08p). Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist daher ein Fall der Anwendung des § 273 ZPO, wobei auf die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, Bedacht zu nehmen ist (9 ObA 24/13i; RIS‑Justiz RS0071330). Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS‑Justiz RS0040494; RS0121220). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die die Zulässigkeit der Revision dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision nicht auf.
3.1 Der Kläger wendet sich einerseits gegen einzelne Teile der von den Vorinstanzen nach den §§ 8, 9 PatG vorgenommenen Berechnung der Vergütung und stützt sich dazu andererseits auf verschiedene von ihm genannte vertragliche Grundlagen für die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Der Kläger greift aber lediglich einzelne Elemente der Berechnung seiner Ansprüche durch die Vorinstanzen nach den gesetzlichen Kriterien heraus (Bezugsgröße, Abstaffelung, Reduktionsfaktor). Er legt hingegen in der Revision nicht dar, welcher konkrete Anspruch sich aus einer der von ihm genannten vertraglichen Grundlagen ergeben sollte. Soweit sich der Kläger gegen die Berechnung seiner Ansprüche durch die Vorinstanzen nach gesetzlichen Kriterien wendet, führt er dazu im Wesentlichen aus, dass die einzelnen von ihm genannten Kriterien von früher zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen abwichen. Damit zeigt er schon deshalb keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil die früher zwischen den Streitteilen getroffenen Vergütungsvereinbarungen entgegen den Ausführungen in der Revision durchaus unterschiedlich und keineswegs immer gleichen Inhalts waren und sich immer auf konkrete Diensterfindungen im jeweiligen Einzelfall bezogen. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber auch nicht darlegt, welcher Vergütungsanspruch sich auf einer der von ihm behaupteten vertraglichen Grundlagen errechnet, begegnet auch im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der früher in jedem Einzelfall getroffenen Vergütungsvereinbarungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs nicht auf eine einzelvertragliche (schlüssige) Zusage ‑ etwa auch aufgrund einer betrieblichen Übung ‑ stützen kann, im Anlassfall keinen Bedenken.
3.2 Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind die Erfindungen mit den internen Nr 175 und 225, für die der Kläger in diesem Verfahren eine Vergütung begehrt, mit seinen grundlegenden Erfindungen mit den internen Nummern Nr 6 und 7 entgegen der auch in der Revision vertretenen Ansicht des Klägers nicht vergleichbar, wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat. Auf die in diesem Punkt von den Feststellungen abweichenden Revisionsausführungen kann daher nicht eingegangen werden.
3.3 Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm gegenüber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, dass der Kläger dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Dagegen wendet sich der Kläger auch bei einer Gesamtbetrachtung seiner Rechtsmittelschrift lediglich mit dem Argument, dass die Behauptungs‑ und Beweislast des Arbeitnehmers nicht überspannt werden dürfe, womit er aber keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufzeigt (RIS‑Justiz RS0042828). Das Berufungsgericht hat sich entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers mit seiner Beweisrüge in Punkt 1.12 der Berufung und seiner „Beweisrüge“ (richtig: Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) in Punkt 1.20 der Berufung sehr wohl auseinandergesetzt, sodass die in der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).
3.4 Soweit sich der Kläger in der Revision inhaltlich gegen die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten gerichtlichen Sachverständigen wendet, bekämpft er damit die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS‑Justiz RS0108449 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der „Beweisrüge“ in Punkt 1.22 der Berufung entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers bei der Behandlung seiner Rechtsrüge inhaltlich befasst, sodass auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).
4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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