Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Fest steht, daß am 31.März 1977 ein Dienstvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde, wonach der Kläger, der damals noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stand, zu einem noch zu nennenden, frühest möglichen Termin, spätestens jedoch ab 1.Juli 1977, bei der beklagten Partei beschäftigt werden sollte. Tatsächlich hat der Kläger am 1.Juni 1977 sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei angetreten. Auszugehen ist weiters von der Feststellung, daß eine Vereinbarung über eine regelmäßige Beschäftigung des Klägers als Konsulent gegen laufende Entgeltzahlung nach Ende des Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei nicht zustande kam. Soweit der Kläger diese Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Wird ein Dienstvertrag abgeschlossen, in dem ein späterer Beginn des Dienstverhältnisses vorgesehen ist, dann ist die für die Ermittlung des Abfertigungsanspruches maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses nicht vom Tag des Vertragsabschlusses, sondern vom Zeitpunkt des in den Rahmen der Vereinbarung über den Beginn des Dienstverhältnisses fallenden tatsächlichen Beginnes des Dienstverhältnisses zu berechnen. Dies war hier der 1.Juni 1977. Ausgehend hievon erreichte die Dauer des Dienstverhältnisses selbst unter Einrechnung der zehnjährigen Vordienstzeit nicht 20 Jahre. Die unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgte Ermittlung des Entgeltanspruches des Klägers für die von ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen erfolgte keineswegs willkürlich, sondern unter Darlegung der dabei in Betracht gezogenen Kriterien. Die Höhe des auf diese Weise ermittelten Betrages ist entgegen der Meinung des Klägers nicht unangemessen. Auch in der Revision werden keine Umstände geltend gemacht, die ein Abweichen von der von den Vorinstanzen zutreffend vorgenommenen Bemessung gerechtfertigt erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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