OGH 9ObA4/89

OGH9ObA4/8925.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Walter L***, Pensionist, Klosterneuburg, Brandmayerstraße 36, vertreten durch Dr.Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H. B*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Gumpendorferstraße 65, vertreten durch Dr.Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wegen 163.000 S (Streitwert im Revisionsverfahren 153.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1988, GZ 32 Ra 97/88-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1988, GZ 16 Cga 3736/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Fest steht, daß am 31.März 1977 ein Dienstvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde, wonach der Kläger, der damals noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stand, zu einem noch zu nennenden, frühest möglichen Termin, spätestens jedoch ab 1.Juli 1977, bei der beklagten Partei beschäftigt werden sollte. Tatsächlich hat der Kläger am 1.Juni 1977 sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei angetreten. Auszugehen ist weiters von der Feststellung, daß eine Vereinbarung über eine regelmäßige Beschäftigung des Klägers als Konsulent gegen laufende Entgeltzahlung nach Ende des Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei nicht zustande kam. Soweit der Kläger diese Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Wird ein Dienstvertrag abgeschlossen, in dem ein späterer Beginn des Dienstverhältnisses vorgesehen ist, dann ist die für die Ermittlung des Abfertigungsanspruches maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses nicht vom Tag des Vertragsabschlusses, sondern vom Zeitpunkt des in den Rahmen der Vereinbarung über den Beginn des Dienstverhältnisses fallenden tatsächlichen Beginnes des Dienstverhältnisses zu berechnen. Dies war hier der 1.Juni 1977. Ausgehend hievon erreichte die Dauer des Dienstverhältnisses selbst unter Einrechnung der zehnjährigen Vordienstzeit nicht 20 Jahre. Die unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgte Ermittlung des Entgeltanspruches des Klägers für die von ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen erfolgte keineswegs willkürlich, sondern unter Darlegung der dabei in Betracht gezogenen Kriterien. Die Höhe des auf diese Weise ermittelten Betrages ist entgegen der Meinung des Klägers nicht unangemessen. Auch in der Revision werden keine Umstände geltend gemacht, die ein Abweichen von der von den Vorinstanzen zutreffend vorgenommenen Bemessung gerechtfertigt erscheinen ließen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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