Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
In seiner Revision beruft sich der Kläger nicht mehr auf den Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Kündigung iSd § 879 ABGB sittenwidrig ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem Beweggrund. Eine sittenwidrige Auflösung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat (vgl RIS-Justiz RS0016680; zuletzt 9 ObA 112/10a). Davon kann angesichts der ständig und stark sinkenden Leistung des Klägers als Außendienstmitarbeiter selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man einen Betreuungsbedarf seiner Eltern mitberücksichtigt.
Dass dem österreichischen Arbeitsrecht ein darüber hinausgehender allgemeiner Kündigungsschutz als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fremd ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)