OGH 9ObA41/10k

OGH9ObA41/10k30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa F*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 180.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2010, GZ 9 Ra 95/09w-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zu 7 Ob 122/06a unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen im Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher Vorteil ergibt. Ein nachhaltiger Vorteil besteht dann, wenn im Bezug auf die geworbenen Stammkunden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse besteht und diese einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. …

Im Bezug auf Drittwaren besteht ein für die Beklagte nachhaltiger Vorteil zunächst in den ihr zukommenden Jahresmengenboni (Rückvergütungen seitens der Lieferanten), zumal durch die von der Klägerin geworbenen Stammkunden weiterhin Drittwaren abgenommen werden, wodurch der Rückvergütungsanspruch der Beklagten steigt. ...“

Im vorliegenden Fall steht unter anderem fest, dass in dem Tankstellen-Agenturvertrag auch das Konzept des Shops von der Beklagten übernommen wurde und sich die Klägerin verpflichtete, die entsprechenden Checklisten und Richtlinien einzuhalten. Dazu gehörte neben der Gestaltung der Geschäftsräumlichkeiten auch die Zusammensetzung des Sortiments, dessen Präsentation, die Lieferantenauswahl- und Bewertung, die Kundengewinnung und -pflege, die Betriebsorganisation, die Verpackung, Werbung und Verkaufsförderung. Die Bestellung der Drittware erfolgte zwar durch die Klägerin. Es gab dafür aber von der Beklagten empfohlene Vertragslieferanten, wovon allein einer 70 bis 80 % des Umsatzes ausmachte. Diese Vertragslieferanten zahlten der Beklagten auch einen Bonus von 9 %.

Ausgehend davon und den weiteren Bestimmungen des Tankstellen-Agenturvertrags samt der Zusatzvereinbarung für den Tankstellenshop vermag die Beklagte aber unter Bedachtnahme auf die bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation der Beklagten kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

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