Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon die Auslegung des Vorbringens im Provisorialantrag durch das Rekursgericht, wonach der Telefonanschluss nur für Tätigkeiten der gefährdeten Partei im Auftrag der gefährdenden Partei erforderlich sei, gibt keinen Anlass zu Bedenken, sodass auch der Schluss nachvollziehbar ist, dass mit dem - unstrittigen - Ende des Vertragsverhältnisses am 31. 12. 2008 eine Gefährdung des Antragstellers weggefallen war.
Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass Voraussetzung für die sachliche Behandlung eines Rechtsmittels eine im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung fortbestehende Beschwer ist (RIS-Justiz RS0041770; RS0002495; zum Provisorialverfahren: Kodek in Angst2 EO § 402 Rz 12). Aus der vom Revisionsrekurswerber zitierten Judikatur und Lehre, die eine trotz Ablaufs der beantragten Dauer der Provisorialmaßnahme fortdauernde Beschwer auch dann annimmt, wenn mit einem Verfahren nach § 394 EO zu rechnen ist (EvBl 1999/198; Kodek in Angst EO2 § 402 Rz 12; König in seiner Glosse zu JBl 1996, 599), ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen: Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung von dieser Meinung abgerückt ist (6 Ob 36/08z), wurde eine Beschwer nur für den Fall anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung erlassen und dann durch Zeitablauf unaktuell wurde. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil schon das Erstgericht den Provisorialantrag abgewiesen hatte.
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