OGH 9ObA40/92 (RS0070823)

OGH9ObA40/9226.2.1992

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach § 12 MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) geltend macht (§ 48 ASGG).

Normen

MuttSchG §12

9 ObA 40/92OGH26.02.1992
8 ObA 233/95OGH18.08.1995

Beisatz: Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu berechnen, da andernfalls der gesetzliche Schutzzweck nicht verwirklicht werden könnte (WBl 1993,90). Es ist daher die ganze Dauer des Sonderschutzes zuzüglich der Dauer der zu beachtenden Kündigungsfrist bei der Berechnung der Ersatzansprüche zu berücksichtigen. Die Höhe der Kündigungsentschädigung hat sich an der Bestimmung des § 14 MuttSchG über die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu orientieren. (T1)

9 ObA 2070/96vOGH10.07.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/163

9 ObA 394/97zOGH17.12.1997

Auch; Beis wie T1

9 ObA 5/05hOGH31.08.2005

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_001

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