OGH 9ObA40/91

OGH9ObA40/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** J*****, Küchenchef, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Ö***** B*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wegen S 151.549,- sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1990, GZ 31 Ra 110/90-15, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 1990, GZ 31 Cga 90/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.421,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.245,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der zweiten Instanz hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor

(§ 510 Abs 3 ZPO). Bloße Begründungsmängel, die im übrigen nicht vorliegen, bilden keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.

Eine Tätlichkeit iSd § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt (4 Ob 64/85). Die von den Vorinstanzen festgestellten Tätlichkeiten des Revisionswerbers gegen eine Mitbedienstete, die er gegen ihren Willen festhielt und ihr dabei einen Kratzer und eine Blutunterlaufung zufügte, erfüllt die Voraussetzungen des § 27 Z 6 AngG. Darauf, daß die Verletzte vom Dienstgeber keine dienstrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger verlangt und sich mit ihm später (nach der Entlassung) wieder versöhnt hat, kommt es nicht an. Der Vorfall ereignete sich während des Bardienstes der dabei verletzten Mitbediensteten. Damit steht die Tätlichkeit des Klägers in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes (Arb 9.099); ob der Kläger selbst im Dienst war und ob seine Handlungsweise zu einer Gefährdung der Ordnung und Disziplin am Arbeitsplatz führte, ist nicht entscheidend.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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