Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert, sodaß es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigenden Teiles insgesamt zu lauten hat:
"1.) Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen über die ärztlichen Honorare, die für die interne Abteilung des Krankenhauses H***** gemäß § 45 NÖ-KAG 1974 für das Jahr 1990 eingegangen sind, Rechnung zu legen.
2.) Das Begehren des Inhalts, die von der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei mit Schreiben vom 25.10.1991 ausgesprochene Verwarnung des Inhalts:
"Verwarnung
Sie werden hiemit dienstrechtlich verwarnt. Zur Begründung stelle ich fest, daß Sie unter der Vorgabe der Vorlage bei Ihrem Steuerberater auf vertraulicher Basis sich bei einer Bediensteten des Krankenhauses bereits im April 1990 Ihre Familienbeihilfenkarte abgeholt haben. Trotz wiederholter Aufforderung, die Familienbeihilfenkarte zurückzubringen, haben Sie dem nicht entsprochen und erst am 2.10.1991 die bis dahin zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt. Wie seitens des Krankenhauses festgestellt wurde, haben Sie per 1.5.1990 zugunsten Ihrer Frau beim Finanzamt auf die Familienbeihilfe verzichtet und die Familienbeihilfenkarte dem Finanzamt übermittelt. Sie waren wie jeder andere Dienstnehmer verpflichtet, jede Änderung in Ihrem Anspruch auf Familienbeihilfe unverzüglich dem Dienstgeber bekanntzugeben. Sie haben zudem im Jahre 1990 6.000 S als Weihnachtsgabe für Ihre Kinder zu Unrecht bezogen, die bei Ihrer Gehaltszahlung X/91 in Abzug gebracht wurde. Die Weihnachtsgabe ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe gebunden. Aus diesen Gründen ist die oben ausgesprochene Verwarnung zu erteilen."
rechtsunwirksam sei, wird abgewiesen.
3.) Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 48.334,15 S samt 4 % Zinsen seit 19.7.1991 zu zahlen wird abgewiesen.
4.) Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei nicht berechtigt ist, über die von ihr für die interne Abteilung des Krankenhauses H***** aufgrund der Bestimmung des § 45 NÖ-KAG 1974 eingehobenen ärztlichen Honorare ohne Zustimmung des Klägers zu verfügen.
5.) Das Begehren des Inhalts, es werde festgestellt, daß die Bestellung von Frau Dr.***** G***** zur Vertreterin des Klägers und zum ersten Oberarzt der internen Abteilung des Krankenhauses H***** unwirksam sei, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit 27.985,60 S bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 4.602,45 S USt und 48 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei einen mit 4.418,10 S bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 736,35 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.11.1979 Leiter der internen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses H*****. In dieser Abteilung ist Dr.***** G***** als Oberärztin angestellt. Zwischen dem Kläger und Dr.G***** bestehen seit längerer Zeit Animositäten; es sind zwischen diesen Personen schon mehrfach Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen. Der Kläger versuchte auch, die Bestellung Dris G***** zur Oberärztin zu verhindern. Die beklagte Gemeinde ist als Rechtsträger Dienstgeber des Klägers. Generell werden die Dienstpläne der internen Abteilung jeden Monat im voraus erstellt. Erholungsurlaub muß im vorhinein geplant und im schriftlichen Weg beantragt werden; die Ansuchen werden sodann vom ärztlichen Leiter und vom Verwaltungsdirektor gefertigt. Auch Ersatzruhetage werden im vorhinein geplant. Es muß jeweils ein Vertreter vorhanden oder jemand zur Vertretung bereit sein. Auch Primarärzte scheinen auf dem Dienstplan auf, haben jedoch freie Dienstzeit. Der Kläger wurde immer von Dr.G***** vertreten. Diese leistete am 17. und 20.12.1990, 1., 5., 6., 10. - 13.1.1991, 7.
- 10.2.1991 4., 12. und 27.3.1991 jeweils Oberarztdienst. Der Kläger konsumierte an diesen Tagen Erholungsurlaub. Der Kläger leistete an diesen Tagen keinen Dienst; er befand sich jedoch fast durchwegs an seinem Wohnsitz in H*****. Der Kläger hatte für sich selbst für diese Tage offen gelassen, ob er sich an seinem Wohnsitz aufhalten oder von H***** wegfahren werde. Er hatte an den genannten Tagen Dr.G***** nicht von seinem jeweiligen Entschluß informiert und auch nicht davon, ob er allenfalls zu Hause erreichbar sei; sie rief ihn auch an diesen Tagen nicht zu Hause an. Der Kläger hinterlegte das Mobiltelephon oder das Post-Funkgerät vor seinem Weggehen beim Portier, was er für ausreichend hielt. Dr.G***** holte sich diese Geräte dann beim Portier.
Im Sommer 1990 wurden die Sondergebühren über Anweisung des Klägers von der beklagten Partei patientenbezogen abgerechnet. Der Kläger wünschte die Abrechnung nach § 45 Abs 5 NÖ-KAG. Mit Schreiben vom 5.3.1991 wies der Bürgermeister der beklagten Partei den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses an, statt einer tageweisen Errechnung nach einzelnen Patienten und deren verschieden zu bewertender Erkrankungen und Behandlungen für jeden Tag der Vertretung 1/30 der insgesamt im gleichen Monat in der Abteilung anfallenden Sondergebühren als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem 1/30 sei der Anteil für auszubildende Ärzte (20 %) abzuziehen, vom Rest erhalte der Primar 20 %, der oder die Vertretende 80 %. In dieser Form erfolgte die Abrechnung für die Monate Dezember 1990 bis März 1991. Die Berechnungsart wurde in der Folge geringfügig modifiziert. Der Kläger war mit dieser Berechnungsart nicht einverstanden, akzeptierte sie zwar nachhinein für den Monat Jänner 1991, lehnte sie aber sonst ab und schlug die Überweisung auf ein Anderkonto vor. Eine Änderung erfolgte nicht. Die beklagte Partei überwies nach dieser Methode für den Monat Dezember 1990 11.797,86 S, für Jänner 1991 21.644,20 S, für Feber 1991 14.200,12 S und für März 1991 11.664,09 S an Vertretungsgebühren an Dr.G*****.
Über den Rat des Steuerberaters des Klägers wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe, die durch die beklagte Partei an den Kläger erfolgte, an die Gattin des Klägers veranlaßt. Der Kläger verständigte aus Versehen die beklagte Partei davon nicht, die die Auszahlung nicht einstellte, sodaß sich ein Überbezug ergab. Der Bürgermeister der beklagten Partei richtete darauf an den Kläger ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt: "Verwarnung. Sie werden hiemit dienstrechtlich verwarnt. Zur Begründung stelle ich fest, daß Sie unter der Vorgabe der Vorlage bei Ihrem Steuerberater auf vertraulicher Basis sich bei einer Bediensteten des Krankenhauses bereits im April 1990 Ihre Familienbeihilfenkarte abgeholt haben. Trotz wiederholter Aufforderung, die Familienbeihilfenkarte zurückzubringen, haben Sie dem nicht entsprochen und erst am 2.10.1991 die bis dahin zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt. Wie seitens des Krankenhauses festgestellt wurde, haben Sie per 1.5.1990 zugunsten Ihrer Frau beim Finanzamt auf die Familienbeihilfe verzichtet und die Familienbeihilfenkarte dem Finanzamt übermittelt. Sie waren wie jeder andere Dienstnehmer verpflichtet, jede Änderung in Ihrem Anspruch auf Familienbeihilfe unverzüglich dem Dienstgeber bekanntzugeben. Sie haben zudem im Jahre 1990 6.000,-- S als Weihnachtsgabe für Ihre Kinder zu Unrecht bezogen, die bei Ihrer Gehaltszahlung X/91 in Abzug gebracht wurde. Die Weihnachtsgabe ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe gebunden. Aus diesen Gründen ist die oben ausgesprochene Verwarnung zu erteilen."
Der Kläger begehrte
1.) Die beklagte Partei zur Rechnungslegung über die für die interne Abteilung im Jahr 1990 eingegangenen ärztlichen Honorare zu verpflichten.
2.) die Feststellung, daß die ihm gegenüber ausgesprochene Verwarnung mit dem oben dargestellten Inhalt rechtsunwirksam sei.
3.) die Zahlung eines Betrages von 48.334,15 S sA.
4.) Die Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, über die für die interne Abteilung aufgrund des § 45 NÖ-KAG eingehobenen Honorare ohne Zustimmung des Klägers zu verfügen.
5.) Die Feststellung, daß die Bestellung von Dr.***** G***** zur Vertreterin des Klägers und zum ersten Oberarzt der internen Abteilung rechtsunwirksam sei.
Dem Begehren zu 1.) wurde vom Erstgericht rechtskräftig stattgegeben; das Begehren zu 5.) wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die zu 2.) bis 4.) genannten Begehren. Dazu brachte der Kläger vor, die Auszahlung der durch die beklagte Partei abgerechneten ärztlichen Sondergebühren sei für die Monate Dezember 1990 und Feber und März 1991 nach einer unrichtigen und dem NÖ-KAG widersprechenden Berechnungsart erfolgt. An die Oberärztin Dr.G***** seien mehr Sondergebühren überwiesen worden, als dieser zustünden, sodaß dem Kläger ein Schaden in der Höhe des geltend gemachten Zahlungsbegehrens entstanden sei; die Auszahlung von Gebühren sei auch für Tage erfolgt, an denen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen sei. Die Auszahlung der Gebühren sei auch Vertretungsfall nicht vorgelegen sei. Die Auszahlung entgegen den Bestimmungen des NÖ-KAG ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers und daher unzulässig erfolgt. Die beklagte Partei sei verpflichtet die zu Unrecht an Dr.G***** gezahlten Honorare an den Kläger zu zahlen. Es bestehe die Gefahr, daß die beklagte Partei auch in Zukunft zum Nachteil des Klägers eigenmächtig Auszahlungen von den eingehenden Honoraren vornehmen werde. Die dienstrechtliche Verwarnung sei zu Unrecht ausgesprochen worden; der Weiterbezug der Familienbeihilfe sei nur auf ein Versehen zurückzuführen. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Verwarnung, um für allfällige künftige Pflichtverletzungen klarzustellen, ob eine Verwarnung rechtens erfolgt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Für das Leistungsbegehren sei sie nicht passiv legitimiert. Die Auszahlung sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers zulässig. Gemäß § 45 Abs 2 NÖ-KAG habe die Anstalt das ärztliche Honorar im Namen und auf Rechnung der nach § 49 Abs 5 NÖ-KAG berechtigten Ärzte einzuheben. Von dem eingehobenen Betrag sei eine Vergütung von 2,5 vH einzubehalten, der restliche Betrag sei gemäß § 45 Abs 3 - 8 NÖ-KAG aufzuteilen. Gemäß § 45 Abs 4 NÖ-KAG habe der Abteilungsleiter ein Aufteilungsrecht lediglich hinsichtlich jener 20 vH des ärztlichen Honorares, welche für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten an die nachgeordneten Ärzte aufzuteilen sei. Hievon sei das Honorar des Vertreters eines Abteilungsleiters streng zu unterscheiden. Die Höhe dieses Honorars sei gesetzlich festgelegt, der vom Abteilungsleiter zu bestimmende Anteil für nachgeordnete Ärzte sei vor der Berechnung des Vertretungshonorares bereits abzuziehen. Das NÖ-KAG räume dem Abteilungsleiter ein Wahlrecht ein, das ärztliche Honorar eines leitenden Arztes oder eines Assistenten gemäß den Vorschriften des § 45 Abs 5 oder 6 NÖ-KAG berechnen zu lassen. Habe er diese Wahl getroffen, so sei das Honorar gemäß den gesetzlichen Vorschriften und ohne weitere Mitwirkung des Abteilungsleiters von der Spitalsverwaltung zu berechnen. Das Vertretungshonorar sei auch richtig berechnet. Die Anzahl der Vertretungstage ergebe sich aus einen Schreiben Dris G*****; es treffe nicht zu, daß ein Vertretungsfall dann nicht anzunehmen sei, wenn der Kläger in H***** erreichbar gewesen wäre. Die Auszahlung der Honorare sei nicht rechtswidrig erfolgt. Die Verwarnung sei zu Recht erfolgt; überdies fehle es an einem rechtlichen Interesse für das in diesem Zusammenhang erhobene Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zu 2.) (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung) statt und wies das Leistungsbegehren wie auch das Feststellungsbegehren zu 4.) ab. Ob ein Vertretungsfall vorliege müsse wohl für den Vertreter unzweifelhaft im vorhinein klargelegt werden. Relevant sei, daß der Vertreter beurteilen könne, ob er Vertretungsdienst zu verrichten habe. Sofern er Vertretungsdienst in diesem Sinne verrichtet habe, sei er hiefür auch zu honorieren. Wenn es der Kläger unterlassen habe, im vorhinein mit seiner Vertreterin abzuklären, an welchen Tagen er sich vertreten lassen wolle, müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Der Kläger habe durch Übergabe des Mobiltelephons bzw des Postfunks zu erkennen gegeben, daß er vertreten werden wolle, sodaß in diesen Fällen vom Vorliegen eines Vertretungsfalles auszugehen sei, was die beklagte Partei daher zu Recht ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe. § 45 Abs 5 NÖ-KAG gehe von den tatsächlich durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Patienten in der Sonderklasse aus, von einer Aufteilung des monatlichen ärztlichen Honorars auf Tagesanteile spreche das Gesetz nicht. Allerdings seien gemäß § 45 Abs 8 NÖ-KAG günstigere Vereinbarungen zulässig. Zu prüfen sei daher, ob die tatsächlich durchgeführte Dreißigstelberechnung eine solche günstigere Vereinbarung sein könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Kläger zu einer derartigen Berechnungsart seine Zustimmung geben müssen. Einseitig angeordnet werden könne die unstrittig von der gesetzlichen Berechnungsart abweichende Methode nicht. Ein eventueller Schaden des Klägers könnte aus der Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode entstanden sein und läge dann in der Differenz zwischen den Gebühren, die der Kläger bei Anwendung der gesetzlichen Berechnungsmethode erhalten hätte und den bei Anwendung der Dreißigstelmethode sich ergebenden Beträgen. Dazu habe der Kläger jedoch keinerlei Vorbringen erstattet. Es stehe überhaupt nicht fest, daß aus der Anwendung der abweichenden Berechnungsmethode ein Schaden des Klägers entstanden sei; es wäre durchaus möglich, daß sich aus der Anwendung der tatsächlich geübten Abrechnung gar kein Nachteil, vielleicht sogar ein Vorteil des Klägers ergeben habe. Für die Berechtigung des Zahlungsbegehrens fehle daher die Grundlage. Dem Gesetz sei kein explizites Zustimmungsrecht des Abteilungsleiters zur Auszahlung der Gebühren an den Vertreter zu entnehmen. Auch aus den Vollmachtsregeln des bürgerlichen Rechtes sei ein solches Zustimmungsrecht nicht abzuleiten, weil nach dem NÖ-KAG die eingehenden Sondergebühren nicht zur alleinigen Verfügung des Abteilungsleiters bestimmt seien. Die ausgesprochene Verwarnung sei als Disziplinarmaßnahme zu qualifizieren; das erhobene Feststellungsbegehren sei daher grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch kein Sachverhalt erwiesen worden, der die Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte.
Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens zu Punkt 4.) erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es auch das zu 2.) erhobene Feststellungsbegehren (Feststellung der Unwirksamkeit der Verwarnung) abwies. Die Begründung des Erstgerichtes zur Abweisung der Begehren zu 3.) und 4.) sei zutreffend. Der Standpunkt des Klägers, daß die Krankenanstalt die Honorare im Namen und auf Rechnung des Abteilungsleiters einzuheben habe, sei nicht richtig; diese trete auch bei der Einhebung nicht als dessen Stellvertreterin auf. Die Krankenanstalt habe vielmehr nach dem NÖ-KAG die Honorare im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49 Abs 5 NÖ-KAG berechtigt seien, solche Honorare zu verlangen; die Anstalt werde daher für alle honorarberechtigten Ärzte tätig. Auch aus der Berufung auf § 45 Abs 4 NÖ-KAG sei für den Kläger nichts gewonnen. Danach habe der Abteilungsleiter die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die erbrachte Leistung vorzunehmen. Diese Bestimmung regle jedoch nicht die Zuteilung von Gebühren an den Vertreter des Abteilungsleiters, die an anderer Stelle geregelt sei. Sie sei im Gesetz genau determiniert, sodaß der Abteilungsleiter keinen Einfluß auf die Gestaltung der Höhe der Gebühr habe. Lediglich das Wahlrecht, die Verrechnung nicht nach § 45 Abs 5 vorzunehmen stehe ihm zu; in diesem Fall sei dann nach Abs 6 leg cit vorzugehen. Die Aufteilung der Gebühren an die nachgeordneten Ärzte habe mit den strittigen Gebühren für die Vertretung nichts zu tun. Daraus, daß die beklagte Partei einen Betrag von 48.334,15 S ohne seine Zustimmung an Dr.G***** ausgezahlt habe, könne der Kläger keine Schadenersatzansprüche ableiten. Zu Recht habe das Erstgericht an den strittigen Tagen das Vorliegen von Vertretungsfällen angenommen. Zufolge des gespannten Verhältnisses des Klägers und Dr.G***** könne die Abgabe des Mobiltelephons bzw des Postfunkgerätes dahin ausgelegt werden, daß der Kläger damit die Inanspruchnahme der Vertretung kundtun wollte. Daß die von der beklagten Partei angewandte Berechnungsmethode mit Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen sei, stehe tatsächlich nicht fest. Dem Argument des Klägers, vor einer Rechnungslegung der beklagten Partei sei eine Bezifferung des Entganges nicht möglich, sei zu entgegnen, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sein Rechnungslegungsbegehren mit einer Stufenklage zu verbinden. Hingegen wende sich die beklagte Partei zu Recht gegen die klagsstattgebende Entscheidung bezüglich des Begehrens zu 2.). Die Überprüfbarkeit einer Disziplinarmaßnahme setze zwar entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht die Geltung des ArbVG voraus. Die Rechtswirksamkeit bzw Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme sei aber nur feststellungsfähig, wenn diese Maßnahme in Ausübung eines rechtlich institutionalisierten Gestaltungsrechtes erfolge. Gegenstand der Rechtskontrolle sei dann die Überprüfung der Entscheidung der zur Ergreifung der Disziplinarmaßnahme berechtigten Stelle. Die Disziplinarmaßnahme müsse jedoch in den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen vorgesehen sein. Diese Voraussetzung fehle hier. Die Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung sei daher nicht feststellungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den noch streitverfangenen Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
a.) Zum Feststellungsbegehren zu Punkt 4.)
§ 49 NÖ-KAG trifft Regelungen bezüglich der Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren. Gemäß Abs 5 dieser Bestimmung wird das ärztliche Honorar vom verantwortlichen leitenden Arzt der Abteilung (Institutsvorstand) mit dem betroffenen Patienten (§ 45 Abs 1 lit b) oder mit dem für ihn Zahlungspflichtigen vereinbart. Dasselbe gilt hinsichtlich des ärztlichen Honorares für Laboratoriumsuntersuchungen, für eine konsiliarärztliche Tätigkeit, für Radium-, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte, wie zB für Anästhesiologie. Gemäß § 45 Abs 2 NÖ-KAG hat die Anstalt das ärztliche Honorar im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49 Abs 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Aus dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß die Krankenanstalt das ärztliche Honorar für den verantwortlichen leitenden Arzt der Abteilung einzuheben hat. Nur er ist, abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Fällen berechtigt, das Honorar mit dem Patienten bzw dem für diesen Zahlungspflichtigen zu vereinbaren. Der Kläger ist der Primararzt der internen Abteilung des Krankenhauses, dessen Rechtsträger die beklagte Partei ist. Die Einhebung der ärztlichen Sondergebühren für Patienten der internen Abteilung durch die Krankenanstalt erfolgt daher im Namen und auf Rechnung des Klägers.
Gemäß § 45 Abs 4 NÖ-KAG hat der Abteilungsleiter die Aufteilung der Sondergebühren an die nachgeordneten Ärzte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistungen der einzelnen Ärzte vorzunehmen. Dazu regelt das Gesetz bestimmte Grundsätze für die Aufteilung der Gebühren (§ 45 Abs 3 und Abs 5). Der Ansicht, daß der Vertreter des Abteilungsleiters nicht nachgeordneter Arzt im Sinne des § 45 Abs 4 sei, kann nicht beigetreten werden. In der Hierarchie innerhalb der Abteilung folgt der Oberarzt dem Abteilungsleiter und ist diesem nachgeordnet. Vertreter des Abteilungsleiters wird er nur im Falle der Abwesenheit des Abteilungsleiters. Der Begriff bezeichnet nur eine vorübergehende Funktion; die ärztliche Hierarchie innerhalb der Abteilung erfährt durch Eintritt des Vertretungsfalles keine grundsätzliche Änderung. Nur die Aufteilung der ärztlichen Honorare wird für den Vertretungsfall anders geregelt. Gemäß § 45 Abs 3 NÖ-KAG gebührt den nachgeordneten Ärzten für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten der Sonderklasse mindestens 40 vH des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Abs 6 (Oberarzt oder Assistent) enthalten. Diese Formulierung zeigt klar, daß der Gesetzgeber auch die Oberärzte den nachgeordneten Ärzten zuzählt. Den (in diesem Fall dem Oberarzt) nachgeordneten Ärzten gebührt in diesem Fall ein Anteil von mindestens 20 vH des ärztlichen Honorares. Bei Eintritt des Vertretungsfalles ist die Aufteilung nach Abs 5 vorzunehmen. Auch dabei handelt es sich um eine Vorschrift, die sich an den Abteilungsleiter wendet und die die Grundsätze vorgibt, die dieser bei der ihm gemäß Abs 4 vorzunehmenden Aufteilung zu beachten hat. Für eine Berechtigung der Krankenanstalt, die Aufteilung, wenn auch unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze ohne Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter vorzunehmen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Vornahme der Aufteilung der für den Kläger eingehobenen Sondergebühren durch die beklagte Partei war daher rechtswidrig. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, über die von ihr für die interne Abteilung des Krankenhauses eingehobenen ärztlichen Honorare ohne Zustimmung des Klägers zu verfügen, ist daher berechtigt.
b.) Zum Zahlungsbegehren.
Das Begehren auf Zahlung des Betrages von 48.334,15 S gründete der Kläger darauf, daß die beklagte Partei die Auszahlung an die Oberärztin eigenmächtig, ohne seine Zustimmung vorgenommen habe; sie habe dabei Honorare für Vertretungsfälle zugrunde gelegt, obwohl keine Vertretungsfälle vorgelegen seien und die Berechnung auch unter Anwendung der vom Gesetz abweichenden Dreißigstelmethode vorgenommen. Die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber daher schadenersatzpflichtig.
Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß an den fraglichen Tagen vom Vorliegen von Vertretungsfällen auszugehen sei, ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen. Fest steht, daß das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Oberärztin in äußerstem Maße gespannt ist; die Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen waren bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten und auch im vorliegenden Verfahren versuchte der Kläger die Bestellung der Oberärztin in Frage zu stellen. Im Hinblick darauf, daß sich bedingt durch diese tiefgreifenden Differenzen der persönliche Kontakt zwischen dem Abteilungsleiter und der Oberärztin auf ein Minimum beschränkt, konnte eine förmliche Übergabe der Abteilung bei Verlassen des Krankenhauses durch den Kläger nicht erwartet werden. Die Deponierung des Mobiltelephones bzw des Postfunkgerätes durch den Kläger kann unter diesen Umständen nicht anders ausgelegt werden, als daß der Kläger dadurch zu erkennen gab, daß er damit seinen Dienst beendete und die Vertretung durch die Oberärztin in Anspruch nehmen wollte. Die beklagte Partei hat während dieser Zeiträume daher zu Recht Vertretungsfälle angenommen, so daß die von der beklagten Partei vorgenommene Honorarabrechnung, zutreffend während der strittigen Zeiträume den Anspruch der Oberärztin auf Vertretungshonorare zugrunde legte. Weiterer Feststellungen hiezu bedarf es nicht. Die Mängelrüge moniert Feststellungsmängel, ohne darzutun auf welcher Grundlage diese Feststellungen zu treffen gewesen wären. Wie unter üblichen Bedingungen die Abteilung übergeben wird, sagt zum konkreten Fall, in dem, wie dargestellt, besondere Verhältnisse vorliegen, nichts aus.
Auch soweit der Kläger darzulegen versucht, wegen der kurzfristigen Abwesenheiten sei die Annahme von Vertretungsfällen nicht gerechtfertigt, kommt den Ausführungen keine Berechtigung zu. In der den Gegenstand des Prozesses betreffenden Zeit bestand nach § 45 Abs 5 NÖ-KAG nur dann eine Ausnahme von der Honorierung für den Vertreter bei Abwesenheit des Abteilungsleiters, wenn es sich um eine kurzfristige (höchstens vier mal 24 Stunden dauernde), im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung gelegene Abwesenheit des leitenden Arztes handelte. Auch eine vier mal 24 Stunden unterschreitende Abwesenheit des Arztes löste daher die honorarrechtlichen Folgen des Vertretungsfalles aus, wenn sie nicht aus einem der im Gesetz genannten Gründe resultierte. Da der Kläger während der fraglichen Zeiträume Erholungsurlaub konsumierte, lag ein Ausnahmsfall von der grundsätzlichen Regelung des § 45 Abs 5 NÖ-KAG nicht vor. Erst durch die NÖ-KAG-Nov 1993 LG 4/94 wurde die genannte Ausnahmebestimmung auf andere Abwesenheiten des Abteilungsleiters bis höchstens vier mal 24 Stunden erstreckt, wenn der Abteilungsleiter ständig erreichbar ist. Diese Regelung kommt aber im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Aus der unrichtigen Annahme von Vertretungsfällen bei der Abrechnung der ärztlichen Honorare steht dem Kläger daher kein Schadenersatzanspruch zu.
Daß der Kläger die Entstehung eines Schadens aus der Anwendung der Dreißigstel-Methode bei der Abrechnung durch die beklagte Partei nicht in nachvollziehbarer Weise konkretisierte, haben die Vorinstanzen zutreffend begründet.
Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 45 Abs 4 NÖ-KAG hat der Abteilungsleiter die Aufteilung der ärztlichen Honorare auf die nachgeordneten Ärzte vorzunehmen. Die manipulativen Aufgaben liegen dabei bei der Anstalt, die die Honorare eingehoben hat. Der Abteilungsleiter hat den Verrechnungsschlüssel bekanntzugeben und dementsprechend hat die Anstalt die Auszahlung vorzunehmen. Das Gesetz spricht in § 45 Abs 4 nicht von der Auszahlung durch den Abteilungsleiter, sondern nur von der Aufteilung durch ihn. Verrechnungsstelle bleibt die Krankenanstalt; ihr obliegt gemäß 2. 2.
3. der Anstaltsordnung der gesamte Zahlungsvollzug. Es trifft daher nicht zu, daß der Abteilungsleiter einen unbedingten Anspruch auf Auszahlung sämtlicher Sondergebühren hätte. Durch die Verrechnung durch die Krankenanstalt bleibt die Kontrolle bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Grundsätze über die Aufteilung der ärztlichen Honorare auf die nachgeordneten Ärzte gewahrt.
Hier hat die beklagte Partei die Auszahlung vorgenommen, ohne das Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen. Sie hat damit rechtswidrig gehandelt. Der Kläger behauptete, es sei ihm durch die Vorgangsweise der beklagten Partei ein Schaden entstanden. Soweit er diesen daraus ableitete, daß die beklagte Partei eine unrichtige Berechnungsmethode anwandte, fehlen konkrete Behauptungen, die die Beurteilung ermöglichten, ob und in welcher Höhe ihm ein Schaden eingetreten sei. Soweit er seine Ansprüche daraus ableitete, daß die beklagte Partei zu Unrecht Honorare für Vertretungsfälle ausgezahlt habe, die tatsächlich nicht vorgelegen seien, kommt seinen Ausführungen keine Berechtigung zu. Für einen Schadenersatzanspruch des Klägers fehlt daher eine Grundlage.
c) Zum Feststellungsbegehren betreffend die Verwarnung.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu sind zutreffend. Bei der gerichtlich überprüfbaren Verhängung einer Disziplinarstrafe handelt es sich um die rechtlich institutionalisierte Ausübung eines Gestaltungsrechtes. Durch die Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Berechtigung einer Disziplinarmaßnahme wird die in den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vorgezeichnete Rechtslage unmittelbar gestaltet und für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall konkretisiert. Hier bestehen jedoch keine Hinweise darauf, daß eine Disziplinarordnung, die die Erteilung von Verwarnungen und anderer Strafbefugnisse vorsähe, Gegenstand der das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen regelnden generellen und individuellen Normen wäre. Mit dem im Klagebegehren bezeichneten Schreiben wurde dem Kläger eine schlichte Verwarnung erteilt, der unmittelbar keinerlei rechtliche Wirkungen zukommen. Anders als beim Ausspruch einer solchen schlichten Verwarnung durch den Dienstgeber bei Fehlen einer Disziplinarordnung, kommt der Verhängung einer Disziplinarstrafe aufgrund einer die disziplinäre Ahndung von dienstlichen Vergehen regelnden Norm ein ganz anderes Gewicht zu. Dadurch wird die Rechtslage gestaltet. Nimmt der Dienstnehmer diese Maßnahme hin, so ist später regelmäßig davon auszugehen, daß die verhängte Maßnahme berechtigt war. Dem kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn die Disziplinarordnung einen stufenweisen Katalog von Disziplinarmaßnahmen vorsieht, wobei die nächststrengere Maßnahme häufig zur Voraussetzung hat, daß bereits eine gelindere Strafe verhängt wurde. Dem kommt jedoch bei einer vom Dienstgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ausgesprochenen Verwarnung oder Ermahnung keine Bedeutung zu. Der Kläger weist darauf hin, daß die Frage, ob die Verwarnung zu Recht erfolgte, in Hinkunft von Bedeutung sein könne, weil in vielen Fällen der Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung von einer vorangegangenen Ermahnung abhänge. Dies kann aber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der Verwarnung nicht begründen. Ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei in Zukunft erfolgen wird, steht nicht fest. Sollte die beklagte Partei jedoch das Dienstverhältnis des Klägers kündigen oder diesen entlassen und sich zur Begründung dieses Schrittes darauf berufen, daß der Kläger bereits verwarnt worden sei, so wird in diesem Verfahren die Berechtigung der Verwarnung bzw das Gewicht des dieser zugrunde liegenden Verstoßes als Voraussetzung für die Berechtigung der Auflösungserklärung zu prüfen sein. Der Ausspruch der Verwarnung hat jedoch keinerlei unmittelbaren Einfluß auf das Dienstverhältnis des Klägers, so daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Feststellungsinteresses zu Recht verneint hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes betrug im Verfahren vor dem Erstgericht 348.334,15 S. Davon ist der Kläger letztlich mit Begehren im Wert von 100.000 S, sohin mit rund 30 % des gesamten Begehrens durchgedrungen, sodaß die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von 40 % der Kosten dieses Verfahrensabschnittes hat. Im Rechtsmittelverfahren betrug der Streitwert 198.334,15 S, wovon der Kläger mit einem mit 50.000 S bewerteten Feststellungsbegehren sohin mit rund einem Viertel durchgedrungen ist. Für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich daher ein Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz der Hälfte der Kosten.
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