OGH 9ObA35/11d

OGH9ObA35/11d30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rechtsanwälte S***** OG, *****, wider die beklagte Partei G***** L*****, wegen 15.667,63 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2011, GZ 7 Ra 12/11f-16, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2011, GZ 36 Cga 159/10w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Ausfertigung eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls, gegen den der Beklagte einen bei der Justizombudsstelle eingebrachten und an das Erstgericht weitergeleiteten Einspruch erhoben hatte, ab. Die Abweisung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (zB RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher oder ein wertungsmäßig gleichgelagerter Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt hier nicht vor. Vergleichsweise ist auch die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (7 Ob 95/08h).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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