Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Ausfertigung eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls, gegen den der Beklagte einen bei der Justizombudsstelle eingebrachten und an das Erstgericht weitergeleiteten Einspruch erhoben hatte, ab. Die Abweisung wurde vom Rekursgericht bestätigt.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (zB RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher oder ein wertungsmäßig gleichgelagerter Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt hier nicht vor. Vergleichsweise ist auch die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (7 Ob 95/08h).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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