Spruch:
Der Revision der zweitklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
„Die Klagebegehren der klagenden Parteien, die beklagte Partei sei schuldig, ihnen mit Antritt der gesetzlichen Pension nach dem ASVG oder dem GSVG jenen Unterschiedsbetrag an monatlichem Schadenersatz zu zahlen, der sich aus der tatsächlichen Pensionsleistung ergibt, die den Klägerinnen zugestanden wären, wenn die beklagte Partei sie in der Zeit vom 1. 8. 1984 bis 30. 6. 1990 (Erstklägerin) bzw in der Zeit vom 27. 7. 1981 bis 31. 12. 1988 (Zweitklägerin) gemäß § 4 Abs 1 ASVG zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hätte, werden abgewiesen.
Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.951,19 (darin EUR 1.641,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die erstklagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei EUR 842,42 (darin EUR 140,41 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei EUR 1.392,26 (darin EUR 232,04 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 1010,46 (darin EUR 168,41 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 1170,90 (darin EUR 195,15 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen waren seit 1984 bzw 1981 regelmäßig im Lernhilfeinstitut der Beklagten beschäftigt, wobei sie als selbständig erwerbstätig behandelt wurden. Am 27. 9. 1988 klagten sie die Beklagte auf Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis dem AngG unterliege; am 16. 12. 1988 änderten sie ihre Klagebegehren in Leistungsbegehren ab, mit denen sie den Zuspruch der aus der von ihnen gewünschten Qualifizierung ihrer Vertragsverhältnisse resultierenden Entgeltansprüche begehrten.
Diesen Klagen wurde in erster Instanz mit Urteil vom 2. 4. 1993 stattgegeben (zum Urteilsinhalt näher S 8 ff des Ersturteils).
Das als Berufungsgericht angerufene Oberlandesgericht Wien änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung beider Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerinnen auf der Grundlage freier Dienstverträge tätig geworden seien.
Mit der Entscheidung 8 ObA 2158/96b gab der Oberste Gerichtshof den dagegen erhobenen Revisionen der Klägerinnen statt und änderte das Berufungsurteil in ein Zwischenurteil ab, mit dem die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt wurden. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsauffassung, dass die von den Klägerinnen für die jeweiligen Kurse abgeschlossenen Verträge angesichts der tatsächlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse als „echte" Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren seien.
Im fortgesetzten Verfahren schlossen die Parteien, nachdem die Beklagte einen erheblichen Teil der Klageforderungen gezahlt hatte, einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zu (Brutto-)Zahlungen an die Klägerinnen verpflichtete. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vergleich sind nicht feststellbar. Es ist auch nicht feststellbar, dass anlässlich des Vergleichs über die Frage der Pension der Klägerinnen oder über die Frage der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen gesprochen worden wäre. Den Parteien war aber bewusst, dass mit dem Verfahren pensionsrechtliche Fragen verknüpft sind.
1982 hatte ein Prüfer der Wiener Gebietskrankenkasse im Zuge einer amtswegigen Prüfung der Beklagten Zweifel darüber geäußert, ob die bei der Beklagten beschäftigten Lehrer der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Daraufhin vereinbarte die Beklagte mit der Wiener Gebietskrankenkasse, dass der Prüfer sechs Personen aussuchen werde, mit denen „Musterverfahren" durchgeführt werden. Die sechs vom Prüfer ausgewählten Lehrer waren der Meinung, nicht der Versicherungspflicht zu unterliegen und haben dies im Verwaltungsverfahren auch dargelegt. Im Verwaltungsverfahren wurde festgestellt, dass hinsichtlich dieser Lehrer keine Versicherungspflicht bestehe (zur Begründung dieser Entscheidung s S 19 des Ersturteils).
Auch der Steuerberater der Beklagten hatte 1982 in Vorträgen die Auffassung vertreten, dass die bei der Beklagten beschäftigten Lehrer auf Grund von Werkverträgen tätig seien.
Die Erstklägerin gab am 9. 5. 1989 gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse eine Erklärung ab, in der sie auf die von ihr eingebrachte Klage und ihre Meinung verwies, ihr Arbeitsverhältnis unterliege dem AngG.
In den vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen mit Antritt der gesetzlichen Pension nach dem ASVG oder dem GSVG jenen Unterschiedsbetrag an monatlichem Schadenersatz zu zahlen, der sich aus der tatsächlichen Pensionsleistung ergibt, die den Klägerinnen zugestanden wäre, wenn die Beklagte sie in der Zeit vom 1. 8. 1984 bis 30. 6. 1990 (Erstklägerin) bzw in der Zeit vom 27. 7. 1981 bis 31. 12. 1988 (Zweitklägerin) gemäß § 4 Abs 1 ASVG zur Pensionsversicherung angemeldet und die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hätte. Obwohl sie in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG tätig gewesen seien, habe es die Beklagte schuldhaft unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse abzuführen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Zudem werde der Einwand der verglichenen Rechtssache erhoben, weil mit dem Vergleich vom 17. 12. 1997 alle Ansprüche bereinigt seien, an die die Parteien damals hätten denken können. Im Übrigen habe sich die Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft verhalten, zumal die Versicherungspflicht zweifelhaft gewesen und auch vom Oberlandesgericht Wien iS des Standpunktes der Beklagten beurteilt worden sei. Auch das damalige Bundesministerium für soziale Verwaltung habe im Verwaltungsverfahren den Standpunkt der Beklagten geteilt. Zudem haben die schon damals qualifiziert vertretenen Klägerin den von ihnen geltend gemachten Schaden selbst allein - zumindest aber überwiegend - verschuldet, weil sie es in Kenntnis der Verjährungsfrist des § 68 ASVG unterlassen haben, ein entsprechendes Verfahren bei der Sozialversicherung einzuleiten.
Dem Einwand der verglichenen Sache hielten die Klägerinnen entgegen, dass in den Vergleich bewusst keine Generalklausel aufgenommen worden sei, weil die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche noch offen gewesen seien. Zudem könnten die Parteien über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen gar nicht disponieren. Überdies sei der Eintritt eines Schadens noch gar nicht festgestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Erstklägerin zur Gänze und jenem der Zweitklägerin - der von dieser geltend gemachte Anspruch wurde zur Hälfte festgestellt - teilweise statt. Der Dienstgeber sei bereits dann zu entsprechenden Schritten im Verwaltungsverfahren verpflichtet, wenn nur Indizien für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses vorhanden seien. Da solche Indizien hier genügend vorhanden gewesen seien, hätte die Beklagte eine Meldung gemäß § 33 ASVG erstatten müssen. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar gewesen sei, ändere an dieser Verpflichtung nichts. Allerdings seien die Klägerinnen seit 1988 durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Wissen ihnen zuzurechnen sei. Es sei daher vor allem der Zweitklägerin vorzuwerfen, dass sie - anders als die Erstklägerin - die leicht durchführbare und auch zumutbare Meldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse unterlassen habe. Dieses Versäumnis der Zweitklägerin begründe ihr gleichteiliges Mitverschulden am geltend gemachten Schaden. Die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien durch den Vergleich vom 17. 12. 1997 nicht bereinigt worden. Bei einem Bruttovergleich sei es Sache des Arbeitgebers, im Vergleich klarzustellen, dass er gewisse Arbeitgeberbeiträge nicht zu entrichten habe. Auch der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt.
Das von der Beklagten und von der Zweitklägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die von der Fürsorgepflicht umfassten Interessen des Arbeitnehmers seien nicht erst dann verletzt, wenn der Arbeitgeber aus einer unvertretbaren Rechtsansicht heraus handle. Die Beklagte habe die Versicherungspflicht lediglich hinsichtlich einiger „Musterlehrer" prüfen lassen, obwohl die persönliche Abhängigkeit der Klägerinnen größer gewesen sei, als bei den „Musterlehrern". Sie hätte daher auch die Versicherungspflicht der Klägerinnen prüfen lassen und bis dahin eine Vorsichtsmeldung erstatten müssen. Die aus dem Verhalten der Beklagten resultierenden Ersatzansprüche seien durch den Vergleich vom 17. 12. 1997 mangels einer entsprechenden Vereinbarung - etwa einer Generalklausel - nicht bereinigt. Ein auf eine Generalbereinigung gerichteter Parteiwille sei dem Vergleich jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass durch einen Vergleich eine umfassende Bereinigungswirkung auch ohne Generalklausel eintrete, gelte nur im Ehescheidungsverfahren. Zudem seien die Ersatzansprüche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen. Auch der Verjährungseinwand gehe aus diesem Grund ins Leere. Die Ausführungen des Erstgerichtes über das die Beteiligte treffende Verschulden am Schaden seien vollinhaltlich zutreffend.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und der Zweitklägerin.
Die Klägerinnen und die Beklagte beantragten, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Zweitklägerin ist nicht berechtigt; jener der Beklagten kommt hingegen Berechtigung zu.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Vorinstanzen kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Bereinigungswirkung des zwischen ihr und den Klägerinnen geschlossenen Vergleichs vom 17. 12. 1997 berufen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstreckt sich die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen (RIS-Justiz RS0032589; RZ 1996/19; WBl 2002, 474; 9 ObA 138/02p uva). Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Arb 9209; 9 ObA 237/89; WBl 2002, 474; 9 ObA 138/02p uva). Macht eine Partei nach Abschluss eines allgemeinen Vergleichs im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB ein Recht geltend, dann muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen (9 Ob 15/00x; WBl 2002, 474; 9 ObA 138/02p uva). Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dies gelte nur für Vergleiche im Ehescheidungsverfahren, trifft nicht zu (zu künftigen Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber aus Anlass einer unrichtigen Versicherungsmeldung siehe bereits 9 ObA 237/89; zu Ersatzansprüchen wegen steuerlicher Nachteile auf Grund verspäteter Entgeltzahlung 8 ObA 66/03v).
Hier kann nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien an die in Rede stehenden Ansprüche, die typischerweise mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, denken konnten, zumal ausdrücklich festgestellt wurde, dass den Parteien bewusst war, dass mit dem verglichenen Verfahren pensionsrechtliche Fragen verknüpft sind. Im Sinne der dargestellten Rechtslage hätten daher die Klägerinnen Umstände beweisen müssen, die es rechtfertigen könnten, die von der Beklagten geltend gemachte Bereinigungswirkung des Vergleichs auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen aber nicht geglückt, zumal nach den Feststellungen keinerlei mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vergleich feststellbar waren. Dass das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dessen ungeachtet ausführt, die Parteien hätten wegen der pensionsrechtlichen Fragen keine Generalklausel in den Vergleich aufgenommen, ist durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt.
Dass der Schaden, den die Klägerin geltend machen, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - wie auch jetzt - noch nicht eingetreten ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen; entscheidend ist, dass die Parteien an die in Rede stehenden Ansprüche denken konnten bzw ihnen sogar bewusst war, dass mit dem verglichenen Verfahren pensionsrechtliche Fragen verknüpft sind (vgl dazu auch die bereits oben zitierte Entscheidung 9 ObA 237/89, in der ebenfalls die Bereinigungswirkung des Vergleichs für Ersatzansprüche, die sich allenfalls aus der unzureichenden Anmeldung zur Versicherung ergeben werden, bejaht wurde).
Auch auf die Entscheidung 9 ObA 96/92 (= Arb 11.040 = DRdA 1993, 243 [Klein]) kann sich der Kläger nicht berufen. Im damals zu beurteilenden Fall hatte der dort klagende, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretene Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit über die Abfertigung einen Vergleich (samt Generalklausel) geschlossen. Sein Betriebspensionsanspruch, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, weil der Kläger noch nicht 60 Jahre alt war, war zwischen den Parteien völlig unbestritten. Vor diesem Hintergrund hatte der Oberste Gerichtshof zwar an der oben wiedergegebenen Regel festgehalten, dass sich die Bereinigungswirkung eines Vergleichs im Zweifel auf alle gegenseitigen Forderungen erstreckt, an die die Parteien denken konnten. Dennoch erachtete er den Pensionsanspruch als nicht vom Vergleich erfasst, weil dieser noch nicht aktuelle Pensionsanspruch des Kläger völlig unbestritten war war und nach den Umständen - auch nach dem Verhältnis der vergleichsweise gewährten Vorteile zum ungleich höherwertigen und unstrittig berechtigten Pensionsanspruch - für den Arbeitgeber als redlichen Erklärungsempfänger völlig klar sein musste, dass in diesem Fall der Pensionsanspruch nicht Gegenstand des Vergleiches war. Mit diesem Sachverhalt ist aber die hier zu beurteilende Konstellation nicht vergleichbar: Hier war die Frage der Sozialversicherungsplicht der Tätigkeit der Klägerinnen unmittelbar mit dem Gegenstand des Verfahrens verbunden; zudem ist selbst die Bejahung der Versicherungspflicht nicht zwangsläufig mit der Bejahung eines Schadenersatzanspruchs der hier geltend gemachten Art gleichzusetzen. Anders als im damals zu beurteilenden Fall konnte somit im vorliegenden Fall von einem zwischen den Parteien völlig unstrittigen Anspruch, von dem klar war, dass er nicht verglichen werden sollte, nicht die Rede sein.
Der Beklagten ist daher beizupflichten, dass sich die Bereinigungswirkung des am 17. 12. 1997 mit den Klägerinnen abgeschlossenen Vergleichs auch auf die hier geltend gemachten Ansprüche erstreckt. In Stattgebung ihrer Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der Klagebegehren abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kostenersatzpflicht der beiden Klägerinnen richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Streitwerte. Für die zweite und die dritte Instanz bedeutet dies, dass die von der Beklagten verzeichneten Berufungs- und Revisionskosten im Verhältnis von zwei zu eins auf Erst- und Zweitklägerin aufzuteilen sind. Zudem hat (nur) die Zweitklägerin die Kosten der nur sie betreffenden Berufungs- und Revisionsbeantwortungen der Beklagten zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)