OGH 9ObA330/89

OGH9ObA330/8920.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Hans B***, Kaufmann, Wien 18, Hildebrandgasse 18, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinz S***, Vertreter, Wien 15, Fenzlgasse 11, vertreten durch Dr.Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 45.626,20 S sA (Revisionsstreitwert 39.237,64 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1989, GZ 33 Ra 33/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Oktober 1988, GZ 18 Cga 1098/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16). Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung der Akonti und damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Der Betrag von 850 S an von einem Kunden kassierten Markengeld wurde vom Erstgericht ohnehin vom Provisionsanspruch im Falle R*** abgezogen, sodaß die diesbezügliche Rüge ins Leere geht. Mit den Ausführungen, der Beklagte habe im Falle "R***" eine zur Ausführung des Auftrages erforderliche Montage zum Preise von 11.000 S vergessen oder zu Lasten seiner Provision "geschenkt", setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen und bekämpft in unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. - Ebenso argumentiert der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Was schließlich die Rechtsrüge betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteiles zu verweisen (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber auch in der Rechtsrüge neuerlich ausführt, der Beklagte habe einen Montagekostenanteil von 11.000 S vergessen, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß sich eine Stellungnahme zu diesem nicht gesetzmäßig ausgeführten Teil der Revision erübrigt.

Der Umstand, daß der Kläger ein Storno des vom Beklagten aquirierten Auftrages "R***" durch Konzessionen bezüglich des Preises verhinderte, kann nicht dazu führen, die Verdienstlichkeit der Bemühungen des Beklagten für das letztlich in geringerem Umfang ausgeführte Geschäft R*** ganz oder zum Teil zu verneinen oder dem Kläger für seine Bemühungen, den Auftrag aufrecht zu erhalten, einen Teil der Provision zuzubilligen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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