Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965 ua). Ob die Zahlung oder die Akzeptanz der Gegenverrechnung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, ist eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalls und somit, - von aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen, - keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 263/04m; RIS-Justiz RS0113193 ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.
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