OGH 9ObA329/97s

OGH9ObA329/97s26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ivica St*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Horst S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Lehner und Dr.Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen S 111.336.49 brutto sA zuzüglich S 1.736,40 netto sA (im Revisionsverfahren S 104.341,64 brutto und S 1.736,40 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1997, GZ 9 Ra 123/97t-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Dezember 1996, GZ 4 Cga 212/95f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß auf Verfahrensmängel nur Bedacht genommen werden kann, wenn deren Relevanz dargetan wird, können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 66/95 ua).

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß eine Ermahnung nur dann unterbleiben kann, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer den Ernst der Situation erkennen konnte (Arb 11.281; 8 ObA 21/97i; 8 ObA 116/97k). Das bisherige Zuspätkommen, wenn auch nur für jeweils rund zehn Minuten, hatte den Arbeitgeber noch nicht zu einer Abmahnung veranlaßt. Ein neuerliches Zuspätkommen konnte daher noch nicht die Entlassung wegen "beharrlicher" Dienstverweigerung rechtfertigen. Da der Kläger lediglich die am Freitag begonnenen Arbeiten am Montag fortsetzen sollte, ein allfälliger plötzlicher Einsatz weder erforderlich war noch der Kläger auf einen solchen mit der Aufforderung zur Pünktlichkeit hingewiesen worden war, war sein Zuspätkommen von rund 1 1/2 Stunden noch nicht so schwerwiegend, daß es ohne vorhergehende Ermahnung als beharrliche Pflichtenvernachlässigung angesehen werden konnte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Kläger bei Einsätzen immer nur zur Unterstützung des Norbert L***** oder des Geschäftsführers mitfuhr, aber selbst infolge seines verhältnismäßig geringen Fachwissens keine elektronischen Fehler beheben konnte. Daß ohne ihn ein Einsatz bei Abwesenheit des Norbert L***** nur erschwert durchführbar gewesen wäre und er daher die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Zuspätkommens schon allein aus der ihm bekannten Tatsache, daß Norbert L***** an diesem Tag nicht anwesend sein werde, hätte erkennen müssen, ist daher nicht objektiviert (Arb 11.281). Es hätte daher vor Ausspruches der Entlassung einer Ermahnung des Klägers bedurft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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