Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die außerordentliche Revision des Klägers war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist zu bemerken, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).
Zum Inhalt des vom Kläger begehrten Dienstzeugnisses hat der Oberste Gerichtshof bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 19.April 1989, 9 Ob A 119/89, ausführlich Stellung genommen und sind die Vorinstanzen der überbundenen Rechtsansicht gefolgt. Gemäß § 39 Abs 1 AngG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen, nicht aber diese Tätigkeit zu beurteilen (siehe Arb 8597 sowie 4487; vgl auch Runggaldier-Eichinger, Arbeitszeugnis, 83 und 97, wonach der Arbeitnehmer nach geltendem Recht nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis ohne Werturteil des Ausstellers über die Leistung und/oder die Führung des Arbeitnehmers im Dienst hat).
Auch der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Was die Begründung des angefochtenen Beschlusses betrifft, genügt es, auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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