OGH 9ObA325/90

OGH9ObA325/9016.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Walter Bacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. *****, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 85.473,46 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1990, GZ 12 Ra 87/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 1990, GZ 20 Cga 292/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen gaben dem Begehren der Klägerin auf Erfüllung entlassungsabhängiger Ansprüche wegen ungerechtfertiger Entlassung statt, weil sich die Klägerin am 21. September 1989 infolge beruflicher Überlastung in einem stark ausgeprägten Erschöpfungszustand befunden habe, der das Nichtaufnehmen der Arbeit an diesem Tag rechtfertigte.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Abweisung des Antrages der Beklagten durch das Erstgericht, zur Frage, ob der Erschöpfungszustand der Klägerin erst nach der Entlassung aufgetreten sei, auch noch ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, wurde vom Berufungsgericht nicht als Verfahrensmangel erkannt. Diese Frage unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung im Revisionsverfahren (SZ 27/4 uva), zumal sie von irrevisiblen Fragen der Beweiswürdigung abhängt.

Die Rechtsrüge hat die Beklagte nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie davon ausgeht, daß der nervöse Erschöpfungszustand der Klägerin erst durch die am 22. September 1981 der Klägerin zugegangene Entlassung ausgelöst wurde. Das Vorliegen dieses Zustandes der Klägerin wurde jedoch schon für den 21. September 1981 (Datum der Krankschreibung) festgestellt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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