Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen gaben dem Begehren der Klägerin auf Erfüllung entlassungsabhängiger Ansprüche wegen ungerechtfertiger Entlassung statt, weil sich die Klägerin am 21. September 1989 infolge beruflicher Überlastung in einem stark ausgeprägten Erschöpfungszustand befunden habe, der das Nichtaufnehmen der Arbeit an diesem Tag rechtfertigte.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Abweisung des Antrages der Beklagten durch das Erstgericht, zur Frage, ob der Erschöpfungszustand der Klägerin erst nach der Entlassung aufgetreten sei, auch noch ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, wurde vom Berufungsgericht nicht als Verfahrensmangel erkannt. Diese Frage unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung im Revisionsverfahren (SZ 27/4 uva), zumal sie von irrevisiblen Fragen der Beweiswürdigung abhängt.
Die Rechtsrüge hat die Beklagte nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie davon ausgeht, daß der nervöse Erschöpfungszustand der Klägerin erst durch die am 22. September 1981 der Klägerin zugegangene Entlassung ausgelöst wurde. Das Vorliegen dieses Zustandes der Klägerin wurde jedoch schon für den 21. September 1981 (Datum der Krankschreibung) festgestellt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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