Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen Friederike Z*** auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juli 1985, GZ 10 Cg 21/85, eine vollstreckbare Forderung von 1,836.978,56 S sA. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 13. Oktober 1986, 12 E 9429/86, wurde der Klägerin bezüglich eines Teilbetrages von 500.000 S samt 16,5 % Zinsen seit 24. Juli 1984 und der Kosten von 60.326,74 S die Pfändung der Friederike Z*** gegen die beklagte Partei zustehenden Dienstbezüge und die Überweisung dieser Bezüge zur Einziehung bewilligt. Dieser Beschluß wurde der beklagten Partei am 15. Oktober 1986 zugestellt. In der Drittschuldneräußerung teilte die beklagte Partei mit, daß Friederike Z*** bei ihr mit einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 17.060,70 S beschäftigt sei. Diese Entgeltforderung sei an Dr. Hans N*** auf Grund der Mithaftung der Friederike Z*** für eine Kostenschuld des Ing. Hans Z*** von 220.000 S sA abgetreten worden. Auf Antrag teilte Dr. N*** der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 1987 mit, daß diese Kostenschuld noch in vollem Umfang aufrecht bestehe und er vorläufig auf Zahlungen aus dieser Abtretung verzichtet habe.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 80.000 S sA. Die beklagte Partei habe an Friederike Z*** das volle Gehalt ohne Abzug ausgezahlt und dadurch gegen das Drittverbot verstoßen. Bei ordnungsgemäßer Behandlung der Gehaltsexekution hätte die beklagte Partei von den Bezügen monatlich zumindest 10.000 S netto einbehalten müssen. Dies ergebe für die Monate November 1986 bis inklusive Juni 1987 eine Forderung der Klägerin von 80.000 S. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Forderung der Klägerin gehe eine Abtretung zur Abdeckung einer Kostenforderung des Dr. Hans N*** gegenüber Ing. Hans Z*** vor, für die Friederike Z*** als Mitschuldnerin mithafte. Die Kostenforderung betrage 220.000 S, sodaß unter Inanspruchnahme der pfändbaren Gehaltsteile bis August 1987 ein Betrag von insgesamt 78.585 S abzuziehen gewesen sei; diese Beträge seien Friederike Z*** wieder darlehensweise überlassen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 61.644 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 18.356 S sA ab.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Friederike Z*** war bei der beklagten Partei bis 30. September 1987 als kaufmännische Angestellte beschäftigt, seit 1. Oktober 1987 ist sie Geschäftsführerin der beklagten Partei. Ihr Nettogehalt betrug in den Monaten Oktober und November 1986 je 17.060,70 S, im Dezember 1986 18.671,50 S; ferner erhielt sie eine Weihnachtsremuneration von 25.688,90 S. Damals war sie für drei Kinder sorgepflichtig. In den Monaten Jänner bis Juli 1987 bezog sie ein Nettogehalt von 19.553,15 S monatlich. In diesem Zeitraum war sie für zwei Kinder sorgepflichtig. Die beklagte Partei zahlte das volle Gehalt ohne Abzüge an Friederike Z*** aus.
Die von der beklagten Partei behauptete Abtretung der Entgeltforderung an Dr. Hans N*** zur Abdeckung einer Kostenforderung gegen Ing. Hans Z***, für die Friederike Z*** die Mithaftung übernommen habe, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.
Das Erstgericht vertrat daher die Rechtsauffassung, die beklagte Partei habe durch Auszahlung des pfändbaren Teiles des Gehaltes der Friederike Z*** gegen das Drittverbot verstoßen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Zur Rechtsfrage nahm das Berufungsgericht mangels gesetzlicher Ausführung der Rechtsrüge - sie basierte nicht auf der negativen Feststellung des Erstgerichtes über die von der beklagten Partei behauptete Zession - nicht Stellung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision weist das Berufungsgericht keine Begründungsmängel auf, sondern setzt sich mit der in der Berufung bekämpften Beweiswürdigung des Erstgerichtes eingehend auseinander.
Die Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - ist hingegen unzulässig, weil das Berufungsgericht mangels gesetzlicher Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung zur Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat (MietSlg 20.709; EFSlg 14.243 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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