OGH 9ObA317/88 (RS0085617)

OGH9ObA317/8825.1.1989

Rechtssatz

Der Mangel der Befugnis im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG ist auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen bleiben selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt.

Normen

ASGG §40

9 ObA 317/88OGH25.01.1989
8 ObA 54/09pOGH19.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn -wie hier- der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach §40 Abs2 Z4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00317_8800000_001

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